Rz. 81

Der Antrag zielt auf die Beendigung des Güterstandes und Herbeiführung der Gütertrennung. Sie ist nach dem Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Güterstandes zu bewerten (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 42 Abs. 1, 3 FamGKG). Der Wert des Aktivvermögens kann als Anhaltspunkt dienen, wobei aber nicht schematisch eine bestimmte Quote des Aktivvermögens festgelegt werden darf. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.[121] Der Fall ist zu vergleichen mit dem Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auch dort geht es um das Interesse an der Aufhebung des Güterstandes und nicht um die Ausgleichsforderung. Teils wird 1/10 des Wertes des Aktivvermögens als Faustregel – vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalles – angegeben, oft auch der Wert der Hälfte des Anteils des Antragstellers am Gesamtgut genommen.[122] Der BGH[123] hat den Wert der Klage eines Abkömmlings auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Hälfte seines Anteils am Gesamtgut bewertet. Die Klage diene nur der Vorbereitung der Auseinandersetzung, so dass der Anteil des Klägers nur mit der Hälfte anzusetzen sei. Die Aufhebung bewirke, dass die Verwaltungsbefugnis des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut beendet werde, außerdem werde die Auseinandersetzung über das Gesamtgut ermöglicht. Jedes der beiden Interessen sei mit ¼ seines Anteils zu bewerten, die Aufhebungsklage im vorliegenden Fall also mit der Hälfte des klägerischen Anteils am Gesamtgut.

[121] HK-FamGKG/N. Schneider, § 52 Rn 40.
[122] Schneider/Herget/Thiel, Rn 7791, 7794.
[123] BGH NJW 1973, 50.

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