Rz. 98

Die Einigungsgebühr fällt unter den gleichen Voraussetzungen an wie sonst auch. Bei der Auseinandersetzung von Immobilien ist freilich das Vorliegen von "Streit oder Ungewissheit" besonders sorgfältig zu prüfen.

 

Rz. 99

Zu den Beispielen 1–3 (s. Rdn 92–94): In allen Fällen ist die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) entstanden. Die Einigungsgebühr kann in allen diesen Fällen entstehen, da es sich um die Auseinandersetzung im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses handelt, das Rechtsverhältnis also vorhanden ist, das geregelt werden soll. Es muss weiter Streit oder Ungewissheit bestehen.

Im 1. Beispielsfall trifft das nicht zu. Mit der Ehefrau bestand weder Streit noch Ungewissheit; mit dem Käufer wurde zwar der Kaufpreis ausgehandelt, bestand aber kein Rechtsverhältnis. Die Einigungsgebühr ist also nicht entstanden.
Im 2. Fall bestand Streit über den Kaufpreis innerhalb des bestehenden Rechtsverhältnisses. Die Einigungsgebühr ist entstanden.
Im 3. Fall bestand Streit oder Ungewissheit nur im Bezug auf den Zugewinnausgleich, so dass die Einigungsgebühr nur aus dem Wert der erhobenen Zugewinnausgleichsforderung verlangt werden kann.

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