Rz. 24

Der Anwalt ist beauftragt die Zugewinnausgleichsansprüche des Mandanten zu prüfen und/oder außergerichtlich zu vertreten. Er hat damit keinen Erfolg. Die geschiedene Ehefrau des Mandanten reicht ihrerseits Zugewinnklage ein.

Es findet keine Anrechnung statt, die Gegenstände sind nicht identisch. Es geht im einen Fall um den Zugewinnausgleich des Mannes, im anderen Fall um den Zugewinnausgleich der Frau (es spielt keine Rolle, dass der zu prüfende Sachverhalt im Wesentlichen identisch war!); der Fall ist genauso zu lösen wie das obige Beispiel (s. Rdn 21).

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