Rz. 21

Die Mandantin hat einen außergerichtlichen Auftrag bezüglich Ehescheidung erteilt. Wenig später reicht ihr Mann den Scheidungsantrag ein, sie lässt durch ihren Anwalt Abweisung beantragen. Es liegen zwei Angelegenheiten vor; angefallen ist zunächst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), sodann eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), vgl. § 15 Abs. 2 RVG. Die Gegenstände sind aber nicht identisch, und zwar auch dann nicht, wenn man bei wechselseitigen Scheidungsanträgen von einem identischen Gegenstand ausgeht (§ 8 Rdn 167). Die Gegenstände sind schon deswegen nicht identisch, weil die Mandantin verschiedene Ziele verfolgte. In der ersten Angelegenheit wollte sie die Scheidung, in der zweiten wollte sie die Scheidung abwehren.[13]

[13] OLG Karlsruhe JurBüro 82, 1208, ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 267.

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