Rz. 167
Scheidungsantrag und Scheidungswiderantrag sind derselbe gebührenrechtliche Gegenstand, wenn sie im gleichen Verfahren geltend gemacht werden, die Werte werden also nicht zusammengezählt (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG).[246] Sind zwei getrennte Verfahren eingeleitet, sind es bis zur Verbindung zwei Angelegenheiten.[247] Stehen sich der Antrag auf Ehescheidung und auf Eheaufhebung als Antrag und Widerantrag gegenüber, handelt es sich um zwei Gegenstände, deren Werte zusammenzurechnen sind. (str.)[248]
Ein anderer Fall ist in der öfter zitierten Entscheidung des OLG München angesprochen.[249] In diesem Fall hatte der Antragsteller Eheaufhebung, hilfsweise Ehescheidung beantragt. Da die Aufhebungsgründe nicht erwiesen werden konnten, nahm er den Aufhebungsantrag zurück und stellte den Scheidungsantrag. Für diesen Fall nahm das OLG München einen prozessualen Gegenstand an (weil die Anträge nacheinander und nicht nebeneinander gestellt wurden). Dieser Gesichtspunkt ergibt sich aber aus § 5 ZPO, der aber nicht für den Gebührenwert gilt. Beim übergang vom Eheaufhebungsantrag zum Ehescheidungsantrag liegt gebührenrechtlich eine Angelegenheit vor; streitig ist insoweit, ob zwei Gegenstände vorliegen oder ob nur ein Gegenstand zu bewerten und anzusetzen ist.[250] M.E. sind es zwei Gegenstände.
Die Gegenmeinung – nur ein Gegenstand – beruft sich zu Unrecht darauf, dass das gleiche Interesse – Lösung der ehelichen Bindung – vorliege; es wird übersehen, dass sich das Interesse durchaus auf die unterschiedlichen Folgen dieser Lösung richtet.
Rz. 168
Ist der Wert von Scheidungsantrag und Scheidungswiderantrag unterschiedlich hoch (z.B. weil sich die Einkommens-/Vermögensverhältnisse geändert haben), gilt der höhere Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).
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