Die Entscheidung des OLG Köln: ein Klassiker des Zugewinnausgleichs, selbst wenn die Ausgangslage eher ungewöhnlich ist. Der Ehemann ist Antragsteller. Getreu den Vorstellungen des Gesetzgebers hat er seinen Zugewinnausgleichsanspruch von immerhin 170.000 EUR von Anfang an im Verbund geltend gemacht. Ein Antragsteller sollte indes gute Gründe dafür vorbringen können, wenn er die Güterrechtssache als Folgeantrag verfolgt. Solche Gründe können z.B. sein:

Kostengründe (sic: "Geiz ist geil").
Verfahrenskostenvorschussanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten.

Verzögerung des Verfahrens aus den verschiedensten Gründen, als da sein können:

Verlängerung des Getrenntlebensunterhaltsanspruchs bei einem eher zweifelhaften nachehelichen Unterhalt.
Fortbestand der kostenlosen Familienversicherung.
Hoffnung auf eine Witwenrente, die lukrativer erscheint als der Versorgungsausgleich ("biologische Lösung").

Reflexartig einen solchen Antrag als Folgesache anhängig zu machen, kann sich als große Fehlentscheidung herausstellen. Offenbar hat der Antragsteller sich vorliegend im Geflecht des juristischen Gestrüpps der Auskunftsansprüche über Jahre hinweg verheddert. Auf diese Weise wurde das Scheidungsverfahren mit dem Zugewinnausgleich verzögert. Indem die Variante der Folgesache gewählt wurde, hat er sich quasi vorbehaltlos in die Hände der Gegenseite und des Gerichts begeben. Vor Ablauf von drei Jahren der Trennung kann er in puncto Abtrennung nichts erreichen.[1] Die Möglichkeit der Abtrennung gemäß § 140 FamFG ist eine Ermessensentscheidung. Lehnt die erste Instanz dies ab, ist der Beschluss unanfechtbar.[2] Selbst wenn der Familienrichter aber die Folgesache abtrennt, ist die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung teilweise großzügig, eher indes restriktiv. Neben der überlangen Verfahrensdauer muss eine Unzumutbarkeit bestehen. Dabei ist vor allem auch die Bedeutung der Folgesache(n) für den anderen Beteiligten abzuwägen. Je größer sein Interesse ist, desto schlechter stehen die Chancen, eine Abtrennung zu erreichen.[3]

So hat das OLG Hamm[4] eine vierjährige Verfahrensdauer und den erneuten Heiratswunsch des Antragstellers nicht ausreichen lassen. Demgegenüber hat ein anderer Senat desselben OLG[5] bei einer geplanten Eheschließung mit der neuen Lebenspartnerin, mit der der Antragsteller bereits ein gemeinsames Kind hatte, die Abtrennung nach fünfjähriger Verfahrensdauer bestätigt. Großzügig erscheint auch die Entscheidung des OLG Stuttgart,[6] welches bei einem kinderlosen Ehepaar und einer bloßen dreijährigen Verfahrensdauer die Abtrennung billigt. Allerdings bestand die Besonderheit, dass die Ehefrau teilweise mit prozessbetrügerischen Mitteln versucht hatte, das Verfahren zu verzögern. Eines muss sich ein Antragsteller aber stets entgegenhalten lassen: Sein Abtrennungswunsch wird maßgeblich von seinem eigenen Prozessverhalten abhängig sein. "Mauert" er selber oder kommt er seiner Auskunftspflicht nur schleppend nach, wird er bei einem Abtrennungsantrag mit wenig Großzügigkeit rechnen können (Stichwort: "venire contra …").

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller des Scheidungsverfahrens gleichzeitig Anspruchssteller des überwiegenden Zugewinnausgleichsanspruchs ist. Er selber müsste daher doch eigentlich ein Interesse daran haben, das Verfahren zu beschleunigen. Seit sechs Jahren ist dies anhängig. Ein Ende scheint nicht in Sicht. Hätte er nicht den Weg des Verbundes beschritten, wäre die Ehescheidung wahrscheinlich schon vor etwa fünf Jahren ausgesprochen worden. Allein der Zinsverlust in dieser Zeit beträgt bei seinen geltend gemachten 170.000 EUR und einem unterstellten Zinssatz von lediglich 5 % mehr als 40.000 EUR! Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht ja erst mit Rechtskraft der Scheidung und wird dann fällig, § 1378 Abs. 3 BGB. Nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit des Antrages kann eine entsprechende Verzinsung verlangt werden.

Normalerweise wird die Folgesache Zugewinn von der Gegenseite geltend gemacht. Wohl dem, der seinen Folgeantrag nicht ohne gründliche Prüfung erhebt, sich vielmehr von den eingangs erwähnten Überlegungen leiten lässt. Dabei muss er abwägen, ob diese Vorteile für ihn so gravierend sind wie die Nachteile, die sich aus einer separaten Verfolgung der Ansprüche ergeben. Dabei sind zu nennen:

Höhere Kosten durch ein weiteres Verfahren.
Bei dieser Familienstreitsache gilt eine Kostenerstattungspflicht entsprechend der strengen Kostenregelung des § 91 ZPO.
Kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss.
Mögliche frühere Verjährung der Ansprüche, insbesondere wenn der Zugewinn als Teilantrag verfolgt wird. Solange die Ehe nicht geschieden ist, gilt die Hemmung nach § 207 BGB.

Gerade bei größeren Zugewinnausgleichsverfahren erweisen sich solche Nachteile aber oftmals als "Petitessen" im Vergleich zu den Vorteilen, die durch die frühzeitige Verzinsung eröffnet werden ("Geiz kann teuer sein!"). Sofern diese Abwägung nicht erfolgt, gilt nach wie vor die These...

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