Rz. 62

 

Fall

Vorgerichtlich wurden 8.000,00 EUR Zugewinnausgleich gefordert (1,3 Geschäftsgebühr). Eingeklagt wurden zunächst nur 4.000,00 EUR. Im Gerichtstermin werden die nicht eingeklagten anderen 4.000,00 EUR zum Zweck der Einigung mündlich erörtert und schließlich eine Einigung über den Gesamtbetrag erzielt.[54]

 
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG    
(Wert: 8.000,00 EUR)   592,80 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR) 327,60 EUR  
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR) + 201,60 EUR  
    529,20 EUR
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als    
1,3 aus 8.000,00 EUR = 592,80 EUR,    
also keine Kürzung.    
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG    
(Wert: 8.000,00 EUR)   547,20 EUR
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR) 252,00 EUR  
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG    
(Wert: 4.000,00 EUR) + 378,00 EUR  
    630,00 EUR
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als    
1,5 aus 8.000,00 EUR = 684,00 EUR,    
also keine Kürzung.    
Gebührenaufkommen gerichtlich   1.706,40 EUR

Der Anrechnungsbetrag von 296,40 EUR (0,65 aus Wert: 8.000,00 EUR) wird entweder bei der Geschäftsgebühr oder bei der Verfahrensgebühr (§ 15a RVG) abgezogen.

[54] KG AGS 2009,168 m. Anm. N. Schneider.

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