Rz. 88

In der Regel fällt die Einigungsgebühr an.[112] Bei der Bewertung kann berücksichtigt werden, dass nur einer den Anspruch haben kann. Beim Anderen ist dann, wenn er ebenfalls einen Anspruch angemeldet hat, dieser zu bewerten, andernfalls das Regelungsinteresse.

[112] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1000 Rn 183.

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