Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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zerb 08/2017, Der digitale ... / (a) Zunächst: Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG erfasst auch Nachrichten, die auf dem Server eines Providers gespeichert sind

Das KG hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob der sachliche Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG nicht schon deswegen nicht eröffnet ist, weil sich die Nachrichten auf dem Server von Facebook befanden und der verstorbenen Inhaberin des Facebook-Profils mithin bereits zugegangen waren. Der sachliche Schutzbereich des § 88 Abs. 3 TKG als einfachgesetzliche Ausprägung d...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / bb) Kein Auskunftsanspruch zugunsten der Erben gemäß § 34 BDSG

Ein Anspruch von Erben aus § 34 BDSG, gerichtet auf Auskunft der betroffenen Stellen hinsichtlich des bei diesen gespeicherten Daten des Erblassers, besteht – wie das KG richtig erkannt hat[76] – nicht. § 34 BDSG schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person.[77] Dieses endet mit dem Tod und ist damit nicht vererbbar.[78] Infolgedessen stehen einem Zugan...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 2. § 88 Abs. 3 TKG als entscheidende Regelung?

Die Urteilsbegründung des KG Berlin ist, was angesichts der Bedeutung und der Diskussion um das Thema nicht verwundert, sehr ausführlich ausgefallen. Der zentrale Argumentationsgang des Gerichts ist trotzdem recht einfach: Es könne dahinstehen, so das KG Berlin, ob durch den Erbfall der Anspruch der Verstorbenen aus dem Nutzungsvertrag mit Facebook auf Zugang zu dem Benutzer...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 5

Auf einen Blick Es hat sich gezeigt, dass sich der digitale Nachlass ohne Weiteres in die geltenden erbrechtlichen Regelungen einfügen lässt und dem "klassischen" Nachlass gleichzustellen ist. Eine unterschiedliche Rechtfertigung ist mit Blick auf die Interessenlage der Erben nicht gerechtfertigt und auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Die Entscheidung des KG führt im ...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 1. Auslassung wesentlicher Sachverhaltsdetails?

Die damals 15jährige Erblasserin verunglückte, wie das KG Berlin ausführt (Rn 5), im Jahr 2012 "unter bisher ungeklärten Umständen tödlich. Sie wurde im Berliner U-Bahnhof Schönleinstraße von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und verstarb wenig später im Krankenhaus." Ihre Eltern traten in Erbengemeinschaft die Rechtsnachfolge an. Um die Umstände des Todes ihrer Tochter aufz...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / Einführung

Diese Entscheidung des KG Berlin ist aus mehreren Gründen falsch. Die vorliegende Urteilsbesprechung wird sich allerdings nicht mit allen diesen Gründen befassen. Da das KG Berlin den geltend gemachten Zugangsanspruch letztlich an § 88 Abs. 3 TKG hat scheitern lassen, bildet dieser Aspekt den Schwerpunkt der Besprechung.mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / c) Die mutmaßliche Einwilligung

Selbst dann, wenn man mit dem KG Berlin zu dem Ergebnis kommt, die Einwilligung der Kommunikationspartner sei nicht dahingehend auszulegen, dass sie auch den Übergang auf die Erben im Erbfall erfasst, greifen die soeben angestellten Überlegungen, und zwar im Rahmen der Prüfung einer mutmaßlichen Einwilligung. Wie wir oben gesehen haben, liegt auch diesem Rechtfertigungsgrund...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / c) Übergang eines schuldrechtlichen Vertrags nach allgemeinen Regeln

Der schuldrechtliche Vertrag zwischen Provider und Erblasser ist also ebenso vererblich, wie ein Vertragsverhältnis mit einer Bank. Auch das Kammergericht bestätigt, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Provider und dem User eher dem zwischen einer Bank und dem Kunden als zwischen dem eines Arztes und seinem Patienten vergleichbar ist. Das Rechtsverhältnis zwischen User u...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / c) Das Erbrecht begründet nicht den Konflikt; es löst ihn

Insoweit begründet das Erbrecht – um die Worte des KG aufzugreifen – nicht den Konflikt zwischen Erbrecht und Telekommunikationsgeheimnis, sondern es löst diesen! Ebenso wenig wie das Bankgeheimnis die Weitergabe von Kontodaten an die Erben verhindert, weil die Erben in das Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Bank eingetreten sind, verhindert – wie das KG zu Unrecht anni...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 4. Rechtfertigung nach dem Prinzip des überwiegenden Interesses

Das KG Berlin sieht das jedenfalls für die Frage nach einer mutmaßlichen Einwilligung anders. Entscheidend sei nicht eine Interessenabwägung, sondern "vielmehr das unter diesen Umständen anzunehmende Fehlen eines Schutzinteresses an dem in Anspruch genommenen Gut" (Rn 109),[23] also das Prinzip des fehlenden Interesses. Jede Rechtfertigung beruht aber – fast ausnahmslos[24] ...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / c) Abwägung auch im Rahmen des § 88 Abs. 3 TKG

Zugunsten des KG Berlin könnte man nun ins Feld führen, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall gerade kein erst durch Abwägung in seiner Reichweite zu bestimmendes "allgemeines Rahmenrecht" zur Debatte stand, sondern die sehr konkrete Regelung des § 88 Abs. 3 TKG, die nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut gerade keine Abwägung vorsieht. Ein solcher Einwand griffe aber...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / aa) Grundsatz: Der digitale Nachlass als Bestandteil des Vermögens im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB

Das Erbrecht differenziert nicht zwischen der "realen Welt" und der "digitalen Welt".[22] Es gibt kein Sonderrecht für digitale Lebensbereiche und schon gar kein "digitales Sondererbrecht".[23] Nach dem in § 1922 Abs. 1 BGB normierten Grundsatz der Universalsukzession geht mit dem Erbfall das gesamte Vermögen, mithin sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten (vgl. § 1967 BGB), ...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / III. Schlussbetrachtung

Der digitale Nachlass konfrontiert die Erbrechtspraxis mit rechtlichen Fragestellungen, mit denen sie sonst kaum zu tun hat. Das zeigt sich gerade auch in der sehr einseitigen Urteilsbegründung des KG Berlin. Das Gericht muss sich fragen lassen, weshalb es bei seinen Wertungen die Interessen der Erblasser nicht mit einfließen lässt. Sieht man aber genauer hin, so erkennt man,...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / b) Datenschutzrechtliche Aspekte stehen einer Durchsetzbarkeit von nach § 1922 BGB wirksam auf die Erben übergegangenen Zugangsverschaffungsansprüchen nicht entgegen

Das KG hat – im Ergebnis unzutreffend – entschieden, dass der Durchsetzbarkeit des gemäß § 1922 BGB auf die Erben grundsätzlich übergegangenen Zugangsverschaffungsanspruchs der Erblasserin gegen Facebook das sich aus § 88 Abs. 3 TKG ergebende Telekommunikationsgeheimnis entgegenstehe (hierzu unter (aa)), und den Erben auch kein Anspruch auf Verschaffung der sich in dem Accou...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 1. Grundsätzlich "erbrechtliche Lösung"

Zunächst erkennt auch das KG[5] mit der ganz überwiegenden Ansicht an, dassmehr

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zerb 08/2017, Facebook und der digitale Nachlass

Anmerkung zu KG Berlin, Urteil vom 31 Mai 2017 – 21 U 9/16 1 Das Kammergericht[1] hat entgegen der Vorinstanz[2] den Anspruch einer Mutter auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter verneint. Das Urteil lässt offen, ob höchstpersönliche digitale Inhalte vererblich sind oder nicht, da die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs auf Zugang zu persönlichen Dat...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / b) Erben sind in den AGB der Deutschen Post als (Ersatz-)Empfänger nicht genannt

Diesen Befund bestätigt ein Blick auf die vom KG beispielhaft zitierten AGB der Deutschen Post. Hier heißt es in Ziffer 4 Abs. 2 und 3 der AGB Brief national (den das KG offenbar, wenn auch ohne nähere Angabe, zitiert): "(2) Die Deutsche Post nimmt die Ablieferung ("Zustellung") unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in einen für den Empfänger bestimm...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / bb) Kritik

Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen befremdlich. Bereits der Anknüpfungspunkt, nämlich die Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer konkludenten Einwilligung des Patienten in die Weitergabe seiner personalen Daten durch seinen Arzt, passt hier ersichtlich nicht. Es geht dort um ein besonders geschütztes Vertrauensverhältnis, bei dem strenge Anforderungen ...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale Nachlass im Spannungsfeld zwischen Erbrecht und Datenschutz

Zugleich Besprechung des Urteils des KG Berlin vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16 1 Das KG Berlin[1] hat sich, nachdem sich erstmals in der Rechtsprechung das LG Berlin[2] als Vorinstanz mit der Frage nach der Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts beschäftigt hat, mit dem bislang noch weitgehend ungeklärten Thema des "digitalen Nachlasses" auseinandergesetzt. Der Beitrag analysie...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / a) Parallele zum Briefgeheimnis

Bereits an anderer Stelle[9] habe ich dargelegt, dass dieser Gedankengang einen Fehler aufweist: Auch im Bereich des Brief- und Postgeheimnisses fehlt es an einer Regelung, die es den Postdienstleistern gestattet, den Erben die an den Erblasser adressierten Briefe zuzustellen. Insbesondere ist § 39 Abs. 4 S. 2 PostG [10] nicht einschlägig.[11] Es existiert also gerade keine "...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / b) Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung und Einwilligung

Anders ist es nur im Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn "[d]er Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (...)."[18] Allerdings ist ein rechtswidriger Eingriff auch in diesen Kernbereich dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene dem eingreifenden Verhalten zugesti...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 3. Keine entscheidende Änderung der Situation

Es tritt auch nicht – wie das KG (erneut ohne jegliche Nachweise oder Auseinandersetzung mit der bisher in der Literatur geführten Diskussion) postuliert – mit dem Erbfall "eine entscheidende Änderung der Situation" ein. Das würde nämlich bedeuten, dass die Provider mit Eintritt des Erbfalls keinesfalls mehr leisten dürften. Dann aber müssten sie sicherstellen, dass der Erbf...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / a) Der digitale Nachlass de lege lata

Der digitale Nachlass mag das geltende Recht aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft zwar vor neue Herausforderungen stellen. Dies ist dem Recht indes immanent und gerade im Hinblick auf die erbrechtlichen Regelungen (§§ 1922 BGB ff), welche seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 nicht neu formuliert wurden[20], hat sich bislang gezeigt, dass auch aktue...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 2. Noch einmal: Zur Vererblichkeit höchstpersönlicher Positionen

Das Kammergericht hat aber erneut die (alte) Frage[6] aufgeworfen, ob sich § 1922 BGB auch auf Vererblichkeit von Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten bezieht. Es hält zwar die in DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013 (Seite 52 ff) begründete Auffassung für "zunächst überzeugend". Hier hatte ich i.R.d. Stellungnahme vertreten, dass bei der Universalsukzession nicht zwisch...mehr

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zfs 8/2017, Sachmangel bei ... / 2 Aus den Gründen:

"Die zulässige Klage ist überwiegend begründet." I. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 20.901,39 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. 1. Das erworbene Fahrzeug war bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte...mehr

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zerb 08/2017, Kein Zugangsr... / Leitsatz

Hat der Erblasser ein soziales Netzwerk genutzt, kann der Anbieter des Sozialen Netzwerks den Erben aufgrund des Fernmeldegeheimnisses gem. § 88 TKG so lange den Zugang zum Nutzerkonto des Erblassers verweigern, wie nicht sämtliche Kommunikationspartner des Erblassers, die mit diesem eine private bzw. nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich gemachte Kommunikation ge...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / b) Zwischenfazit

Die besseren Gründe sprechen mithin dafür, die Einwilligung der Kommunikationspartner dahin auszulegen, dass der Erblasser auch bei der Kommunikation über Facebook mit dem Empfang der Nachricht vom Absender zur Verfügung über die Nachricht ermächtigt wird. Diese Verfügungsbefugnis umfasst insbesondere auch den Übergang auf die Erben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besonder...mehr

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zfs 8/2017, Notwendige Fest... / 3 Anmerkung:

Es ist immer wieder erstaunlich, wie selbstverständlich Entscheidungen von Obergerichten die Auseinandersetzung mit entgegenstehender Rspr. übergehen und zudem sehenden Auges Dinge postulieren, die dogmatisch unrichtig sind. Zum einen fehlt hier völlig die Abgrenzung zu der jüngeren OLG-Rspr., die für den Fall der Regelgeldbuße über 250 EUR, auch bei Vorsatzverdoppelung, die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Gegen Entscheidungen der Ermittlungsbehörden

Rz. 76 [Autor/Stand] Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden, welche die Aussetzung betreffen, sind grds. nicht gerichtlich anfechtbar, gleichgültig ob die Aussetzung angeordnet oder die beantragte Aussetzung abgelehnt worden ist[2]. Hier kommt allenfalls die Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 147 GVG, § 3 FVG) sowie für den Fall, dass die FinB das Ermittlungsverfahren führt, die...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / 1

Das KG Berlin ist in seinem hier zu besprechenden Urteil zu dem Ergebnis gekommen, Facebook sei nicht dazu verpflichtet, den Eltern als den Erben ihrer im Alter von 15 Jahren tödlich verunglückten Tochter Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter bei Facebook zu gewähren. Selbst wenn die Eltern als Erben und Rechtsnachfolger ihrer Tochter in den von ihr mit Facebook geschlos...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 2. Rechte der Absender

Auch dem Absender haben die Provider nicht versprochen, an eine bestimmte Person zu übermitteln (die Identität der User wird von den Providern regelmäßig gar nicht geprüft, wie auch das KG zutreffend feststellt). Sie haben sich allein verpflichtet, an einen bestimmten Account, an ein bestimmtes elektronisches Postfach[26] zu übermitteln. Facebook und andere Provider würden si...mehr

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zerb 08/2017, Facebook und ... / 1

Das Kammergericht[1] hat entgegen der Vorinstanz[2] den Anspruch einer Mutter auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter verneint. Das Urteil lässt offen, ob höchstpersönliche digitale Inhalte vererblich sind oder nicht, da die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs auf Zugang zu persönlichen Daten der Tochter auf deren Facebook-Account jedenfalls an § 275 ...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / a) Auslegung der Einwilligung der Kommunikationspartner

Die Kommunikationspartner der Tochter haben durch ihre Kommunikationen mit ihr in die Kenntnisnahme durch sie eingewilligt. Ob sie sich dabei auch Gedanken darüber gemacht haben, wie im Fall des Todes der Tochter mit den Kommunikationsinhalten umzugehen ist, lässt sich nicht feststellen. Dazu müsste man entweder die Kommunikationspartner befragen oder in den Kommunikationen ...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / III. Ausblick: Der digitale Nachlass de lege ferenda

Zunehmend wird vor dem Hintergrund der zum Thema des digitalen Nachlasses kontrovers geführten Diskussionen der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Wie bereits vorstehend aufgezeigt, bedarf es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers im Grunde genommen nicht, denn den Erben steht ein Anspruch auf Zugang zum gesamten Datenbestand des Erblassers schon nach der aktuell geltenden Rechtsla...mehr

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zfs 8/2017, Notwendige Fest... / 2 Aus den Gründen:

"II. Die Rechtsbeschwerde erweist sich zum Schuldspruch als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betr. ergeben." Als rechtsfehlerfrei erweist sich auf der Rechtsfolgenseite auch die Anordnung eines dreimonatigen...mehr

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zfs 8/2017, Sachmangel bei ... / 3 Anmerkung:

1. Die erhebliche Pflichtverletzung § 323 Abs. 5 S. 2 BGB setzt voraus, dass zur Wirksamkeit eines Rücktritts eine erhebliche Pflichtverletzung des Schuldners vorliegen muss (§§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1, 2 BGB). Der im Gesetz nicht definierte Begriff der Unerheblichkeit wird aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung der Umstände des Einzelfalls gewonnen (vgl. OLG Köln NJW 20...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / b) Bei der Einwilligung

Gerade bei der Einwilligung wird das Prinzip des überwiegenden Interesses dagegen oft nicht als das der Rechtfertigung zugrundeliegende Prinzip erkannt. Vielmehr ist davon die Rede, rechtfertigend wirke hier allein oder vor allem die Interessenpreisgabe durch den zur Verfügung über das Rechtsgut Befugten. So sieht es anscheinend auch das KG Berlin. Die Interessenpreisgabe all...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 1. Zunehmende Bedeutung des digitalen Nachlasses

Nach dem Tod eines Menschen stehen die Erben vor der Aufgabe der Konstituierung und Abwicklung des Nachlasses, was sich – abhängig von der Komplexität des Nachlasses – durchaus als Herausforderung darstellen kann. Vor dem Hintergrund, dass die Erben nur sechs Wochen Zeit haben, die Erbschaft gegebenenfalls auszuzuschlagen (§ 1944 Abs. 1 BGB), besteht ein nachvollziehbares In...mehr

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zfs 8/2017, Anforderungen a... / 1 Aus den Gründen:

"Die Kl. verlangt von der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der L GmbH & Co KG Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein aufgrund verbindlicher Bestellung v. 24.9.2010 zum Preis von 21.617,93 EUR erworbenes, am 18.2.2011 ausgeliefertes Neufahrzeug vom Typ X." Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet und nach der – von der Bekl. mit Nicht...mehr

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zerb 08/2017, Digitaler Nac... / b) Problematik nicht auf § 88 Abs. 3 TKG beschränkt

Der richtige Lösungsansatz ist der Letztgenannte. Um sich das vor Augen zu führen, hilft es, wenn man den vom KG Berlin entschiedenen Sachverhalt abwandelt und das Problem dadurch in einen allgemeineren Kontext stellt. Stellen wir uns dazu Folgendes vor: Facebook erfährt nicht vom Tod der Tochter und versetzt ihr Benutzerkonto deshalb auch nicht in den Gedenkzustand. Die Elte...mehr

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zerb 08/2017, Der digitale ... / 2. Regelungen der Provider erschweren den Erben die Konstituierung des digitalen Nachlasses

Doch selbst wenn die Erben sich erfolgreich einen Überblick über den Bestand des digitalen Nachlasses verschafft haben, stehen sie in der Praxis vor dem Problem, an die Daten des Erblassers zu gelangen. Hat dieser den Erben nämlich – wie es derzeit ebenfalls häufig der Fall ist – keine Zugangsdaten hinterlassen, müssen sie sich zunächst an die jeweiligen Anbieter (Provider) ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 67... / 2.3.2 Teilnahme von Sportlern des Vereins

Rz. 13 Handelt es sich um Sportler des Vereins, liegt ein Zweckbetrieb nur vor, wenn kein an der Veranstaltung teilnehmender Sportler eine Bezahlung erhält.[1] Unter schädlicher Bezahlung versteht das Gesetz jede Vergütung oder andere Vorteile, die der Sportler für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner spor...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten – Bindungswirkung der Entscheidungen ausländischer Behörden – Kindergeldanspruch bei Leistungen nach dem SGB II

Leitsatz 1. Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem nationalen Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. 2. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit dieser Entscheidu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Teileinkünfteverfahren für Dividenden, die als Zinszahlungen an Kommanditisten weitergeleitet werden

Leitsatz Bestehen die Betriebseinnahmen einer GmbH & Co.KG im Wesentlichen aus Dividenden einer 100%igen Tochtergesellschaft, geht die Steuerbefreiung des § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) anteilig oder vollständig verloren, wenn die KG hohe Zinsen für Gesellschafterdarlehen an die Kommanditisten zu zahlen hat und nach Abzug dieser Sondervergütungen nur bescheidene R...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bildung einer Investitionsrücklage

Leitsatz Über die Bildung einer Investitionsrücklage nach § 6b EStG ist auf der Ebene des veräußernden Betriebes zu entscheiden. Sachverhalt Der Kläger erzielte in einem Einzelunternehmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2001 veräußerte er Grundvermögen. In der Bilanz des Einzelunternehmens zum 30.6.2002 bildete er eine Rücklage n...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / III. Alphabetische Liste vermehrter Bedürfnisse

Rz. 252 Für den Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse ist nicht entscheidend, ob die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben einmalig oder wiederkehrend, regelmäßig oder unregelmäßig oder aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Deshalb kann in der nachfolgend aufgeführten alphabetischen Liste nur ein kleiner Teil der möglichen vermehrten Bedürfnisse wiedergegeben wer...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 3. Fälligkeit

Rz. 249 Der Anspruch auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen entsteht mit dem Eintritt der Bedarfsmehrung, nicht erst mit deren Befriedigung (so auch BGH NJW 1970, 1411). Daraus folgt, dass die konkrete Anschaffung von Hilfsmitteln zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse nicht erforderlich ist. Häufig scheitert die Anschaffung nämlich bereits daran, dass der Geschädigte nicht...mehr

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§ 12 Personenversicherungen / 6. Beispiele

Rz. 167 Die Rechtsprechungsübersicht zu den einzelnen Verweisberufen ist sehr umfangreich. Es wird auf Spezialliteratur wie das Handbuch Versicherungsrecht von van Bühren verwiesen. Die Rechtsprechung reicht vom Berufskraftfahrer, der auf eine Hausmeistertätigkeit verwiesen werden kann (vgl. OLG Köln VersR 1999, 1532) über den Kfz-Lackierer, der auf eine Tätigkeit als Fachve...mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / III. Umfang der Ersatzpflicht

Rz. 140 Im Rahmen von § 1968 BGB sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu ersetzen. Diese richtet sich nach der Herkunft, der Lebensstellung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers, wobei eine würdige und angemessene Bestattung der Maßstab ist. Praxistipp Wenn jüngere Personen versterben und kein nennenswerter Nachlass vorhanden ist, ist auf die sozial...mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / I. Grundlagen

Rz. 93 Der Haushaltsführungsschaden im Tötungsfall ist ein Anspruch der Hinterbliebenen und als solcher ein Unterhaltsschaden. Hinterbliebene in diesem Sinne sind Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie eigene und adoptierte Kinder des Getöteten nicht jedoch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. § 844 Abs. 2 BGB gewährt den Hinterbliebe...mehr