Der schuldrechtliche Vertrag zwischen Provider und Erblasser ist also ebenso vererblich, wie ein Vertragsverhältnis mit einer Bank.

Auch das Kammergericht bestätigt, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Provider und dem User eher dem zwischen einer Bank und dem Kunden als zwischen dem eines Arztes und seinem Patienten vergleichbar ist. Das Rechtsverhältnis zwischen User und Facebook konkret erschöpft sich – auch und gerade laut KG – darin, "den Nutzern eine Kommunikationsplattform zu Verfügung zu stellen und deren Kommunikationsinhalte zu vermitteln." – nicht mehr und nicht weniger! Der Inhalt und das Wesen dieser Leistung ändert sich durch den Erbfall nicht, was das KG zu Recht dazu veranlasste, eine analoge Anwendung von § 399 BGB abzulehnen.

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