Zunächst erkennt auch das KG[5] mit der ganz überwiegenden Ansicht an, dass

der Vertrag zwischen Erblasser und Provider grds. nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht,
sich auch aus dem Wesen des Vertrages analog § 399 BGB keine Unvererblichkeit ergibt, und dass
zwischen Erblasser und Provider kein besonderes Vertrauensverhältnis ähnlich dem zu einem Arzt besteht.

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