Das Kammergericht[1] hat entgegen der Vorinstanz[2] den Anspruch einer Mutter auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter verneint. Das Urteil lässt offen, ob höchstpersönliche digitale Inhalte vererblich sind oder nicht, da die Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs auf Zugang zu persönlichen Daten der Tochter auf deren Facebook-Account jedenfalls an § 275 BGB scheitere. Denn durch eine entsprechende Zugangsgewährung würden jedenfalls die durch das Telekommunikationsgeheimnis des § 88 TKG geschützten Rechte der Kommunikationspartner der Erblasser erheblich verletzt. Damit dürfe eine Weitergabe wegen des "kleinen Zitiergebots" des § 88 Abs. 3 TKG ohne ausdrückliche dahingehende gesetzgeberische Entscheidung nicht erfolgen. Das Kammergericht geht davon aus, es komme bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Zugang der Erben zum Facebook-Account eines Verstorbenen nicht darauf an, ob dieser vererblich ist oder nicht. Diese Annahme geht fehl: Die Frage nach der Vererblichkeit auch höchstpersönlicher digitaler Inhalte ist entscheidend für die Frage nach einem Verstoß gegen § 88 TKG.

[2] LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109.

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