Rz. 140

Im Rahmen von § 1968 BGB sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu ersetzen. Diese richtet sich nach der Herkunft, der Lebensstellung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers, wobei eine würdige und angemessene Bestattung der Maßstab ist.

 

Praxistipp

Wenn jüngere Personen versterben und kein nennenswerter Nachlass vorhanden ist, ist auf die soziale Stellung der Eltern abzustellen. Ferner sind auch der Herkunftskreis des Erblassers und der betroffene Kulturkreis zu berücksichtigen. Schließlich können auch regionale Besonderheiten dazu führen, dass bestimmte Kosten vom Schädiger zu übernehmen sind.

 

Rz. 141

Im Einzelnen sind viele Positionen streitig. Teilweise gehen Gerichte (z.B. KG Berlin VersR 1999, 504) auch dazu über, nicht immer nur die jeweiligen Einzelpositionen einer Beerdigung zu überprüfen, sondern auf die Gesamtbelastung abzustellen. Dies scheint auch sinnvoll, da es mitunter, z.B. der trauernden Witwe schwer verständlich zu machen ist, dass der Versicherer eine detaillierte Liste der Beerdigungsteilnehmer haben möchte und geprüft werden muss, ob diese in einem Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis zum Erblasser standen.

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