Die besseren Gründe sprechen mithin dafür, die Einwilligung der Kommunikationspartner dahin auszulegen, dass der Erblasser auch bei der Kommunikation über Facebook mit dem Empfang der Nachricht vom Absender zur Verfügung über die Nachricht ermächtigt wird. Diese Verfügungsbefugnis umfasst insbesondere auch den Übergang auf die Erben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Geheimhaltungsinteresse des Absenders überwiegen lassen. So wäre es etwa in dem Fall, dass eine Liebesbeziehung mit dem Tod des Erblassers endet und die Kommunikationsinhalte den Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Partners betreffen. Das Prinzip des überwiegenden Interesses gebietet es aber auch in solchen Fällen, den Erben nicht kategorisch den Zugang zu den Kommunikationen des Erblassers zu versperren. Die Möglichkeit, dass Erben solche Inhalte finden, besteht nämlich immer, etwa auch bei Briefen. Die Folge kann aber nicht sein, dass die Erben die privaten Schriftstücke oder die Briefschaften des Erblassers nicht mehr durchsehen dürfen. Sie müssen den Nachlass in Besitz nehmen und sichten können. Dieselben Überlegungen gelten auch für den Bereich der elektronischen Kommunikation, gerade auch weil sich die Kommunikation immer mehr dorthin verlagert. Den Interessen der Betroffenen kann dadurch Genüge getan werden, dass ihnen ein Anspruch auf Herausgabe besonders intimer Briefe oder Fotos sowie auf die Löschung besonders intimer elektronischer Inhalte zugestanden wird. Einen solchen Anspruch hätten sie auch zu Lebzeiten des Erblassers beim Ende der Beziehung gehabt.[34]

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