Diese Entscheidung des KG Berlin ist aus mehreren Gründen falsch. Die vorliegende Urteilsbesprechung wird sich allerdings nicht mit allen diesen Gründen befassen. Da das KG Berlin den geltend gemachten Zugangsanspruch letztlich an § 88 Abs. 3 TKG hat scheitern lassen, bildet dieser Aspekt den Schwerpunkt der Besprechung.

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