Der digitale Nachlass konfrontiert die Erbrechtspraxis mit rechtlichen Fragestellungen, mit denen sie sonst kaum zu tun hat. Das zeigt sich gerade auch in der sehr einseitigen Urteilsbegründung des KG Berlin. Das Gericht muss sich fragen lassen, weshalb es bei seinen Wertungen die Interessen der Erblasser nicht mit einfließen lässt.

Sieht man aber genauer hin, so erkennt man, dass die beim digitalen Nachlass auftretenden Probleme nicht wirklich neu sind. Das zeigt etwa der Umstand, dass eine Regelung, wie sie der DAV dem Gesetzgeber für das TKG nahegelegt hat, auch für den Bereich des Brief- und Postgeheimnisses fehlt, ohne dass dieser Umstand bisher beklagt wurde. Tatsächlich handelt es sich auch nicht um ein Problem, dass allein in § 88 Abs. 3 TKG begründet ist. Die bisherige Fachdiskussion leidet insoweit unter einem auf diese Vorschrift verengten Blick. Es lassen sich ohne Weiteres Fälle bilden, in denen § 88 Abs. 3 TKG keine Anwendung findet, und in denen sich dennoch die rechtlichen Interessen der Kommunikationspartner und diejenigen der Erben gegenüber stehen. Diese Konfliktlage ist nicht neu und kann mit den bekannten rechtlichen Regelungen und Instrumentarien interessen- und praxisgerecht gelöst werden.

Das KG Berlin hat das leider nicht erkannt oder nicht erkennen wollen.

Autor: Von Matthias Pruns , Rechtsanwalt, Bonn

ZErb 8/2017, S. 217 - 224

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