Rz. 76

[Autor/Stand] Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden, welche die Aussetzung betreffen, sind grds. nicht gerichtlich anfechtbar, gleichgültig ob die Aussetzung angeordnet oder die beantragte Aussetzung abgelehnt worden ist[2]. Hier kommt allenfalls die Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 147 GVG, § 3 FVG) sowie für den Fall, dass die FinB das Ermittlungsverfahren führt, die Möglichkeit in Betracht, die StA dazu zu veranlassen, das Verfahren an sich zu ziehen (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO) und fortzuführen[3].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[2] Heute allg. Ansicht; vgl. KG v. 28.4.1958 – WS 86/58, JR 1959, 29; Nikolaus in Schwarz/Pahlke/Keß, § 396 AO Rz. 22; Tormöhlen in HHSp., § 396 AO Rz. 76; Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 48; Seipl in Gosch, § 396 AO Rz. 41.
[3] Brenner, BB 1980, 1321 (1322).

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