Rz. 76
[Autor/Stand] Die Entscheidung der Ermittlungsbehörden, welche die Aussetzung betreffen, sind grds. nicht gerichtlich anfechtbar, gleichgültig ob die Aussetzung angeordnet oder die beantragte Aussetzung abgelehnt worden ist[2]. Hier kommt allenfalls die Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 147 GVG, § 3 FVG) sowie für den Fall, dass die FinB das Ermittlungsverfahren führt, die Möglichkeit in Betracht, die StA dazu zu veranlassen, das Verfahren an sich zu ziehen (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO) und fortzuführen[3].
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