Rz. 22

Die Ablehnung der Aussetzung durch die Ermittlungsbehörden oder das Strafgericht ist nach § 305 S. 1 StPO nicht beschwerdefähig.[1] Die Ablehnung steht in einem derartigen Zusammenhang mit der nachfolgenden Sachentscheidung, dass sie nur mit einem Rechtsmittel gegen diese, nicht aber selbstständig angefochten werden kann. Hierdurch wird der Beschuldigte nicht gehindert, eine Maßnahme der Dienstaufsicht bzw., wenn die Finanzbehörde das Verfahren gemäß § 386 Abs. 2 AO selbstständig führt, eine Evokation durch die Staatsanwaltschaft[2] anzuregen.[3] Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings davon aus, dass die Entscheidung der Strafgerichte, ein Verfahren nicht auszusetzen, (nur) bei Zugrundelegung sachfremder Erwägungen gegen das Willkürverbot gem. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen kann, was somit den Weg zur Verfassungsbeschwerde eröffnen kann.[4]

 

Rz. 23

Erfolgt die Aussetzung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden, ist dies grds. nicht gerichtlich anfechtbar, doch besteht die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.[5]

Die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht ist nach zutr. h. M. beschränkt beschwerdefähig. So sind (auch für die Staatsanwaltschaft) das Verfahren nach § 396 AO aussetzende Beschlüsse im Lichte von § 305 StPO und § 385 Abs. 1 AO nur beschränkt und daraufhin überprüfbar, ob die Entscheidung in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht und die Aussetzung (nicht) ohne sachlich verständlichen Grund und damit rechtlich fehlerhaft angeordnet wurde.[6]

 

Rz. 24

Die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch das Gericht ist für sich kein Revisionsgrund, kann jedoch im Rahmen des § 338 Nr. 8 StPO zu berücksichtigen sein.[7]

[1] OLG Hamm v. 17.8.1977, 3 Ws 482/77, NJW 1978, 283 m. w. N.; OLG Karlsruhe v. 14.12.1984, 3 Ws 138/84, wistra 1985, 168 m. w. N.; LG Lübeck v. 9.2.2000, 6 Qs 4/00 – V 720 Js 30745/99, PStR 2000, 99; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 396 Rz. 16; Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 396 AO Rz. 22.
[3] S. Erl. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 386 AO.
[4] BVerfG v. 15.10.1990, 2 BvR 385/87, NJW 1992, 35; Gehm, NZWiSt 2012, 244, 249.
[5] Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 396 AO Rz. 76; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 396 AO Rz. 39; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 396 AO Rz. 41; Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 396 AO Rz. 22.
[6] LG Halle v. 7.5.2014, 2 Qs 3/14, NZWiSt 2014, 385 mit zust. Anm. Rolletschke, NZWiSt 2014, 386; LG Bremen v. 29.7.2010, 31 Qs 245/10, StV 2011, 616 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 396 AO Rz. 51 m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 228 StPO Rz. 16; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 396 Rz. 16; a. A. Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 396 AO Rz. 22; Pflaum, in MüKoStPO, 1. Aufl. 2018, § 396 AO Rz. 40, 41.
[7] OLG Hamm v. 17.8.1977, 3 Ws 482/77, NJW 1978, 283 m. w. N.; Schauf, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 396 AO Rz. 80; Brandenstein/Tsambikakis, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 396 AO Rz. 22.

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