Rz. 48

[Autor/Stand] Ferner ist eine Aussetzung des Strafverfahrens allein zum Zweck der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zulässig[2]. Die Aussetzung nach § 396 AO soll nämlich der Klärung zweifelhafter Rechtsfragen dienen, nicht dagegen der Bewältigung von Beweisschwierigkeiten.

So darf das Strafgericht (die Ermittlungsbehörde) das Verfahren nicht allein deshalb aussetzen, um es dem finanzgerichtlichen Verfahren zu überlassen, die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und Beweise zu sichern[3]. Dies folgt schon daraus, dass die Erhebung der Beweise und ihre Verwertung im Besteuerungsverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits unterschiedlichen Grundsätzen folgt. Während der Stpfl. im Besteuerungsverfahren die gesetzliche Pflicht hat, bestimmte steuerlich erhebliche Tatsachen zu beweisen, und die Nichterweislichkeit der Tatsache zu seinen Lasten geht, müssen im Steuerstrafverfahren die Strafverfolgungsorgane dem Beschuldigten nachweisen, dass er eine Steuerhinterziehung begangen hat.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[3] Brenner, BB 1980, 1321; Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 27; Tormöhlen in HHSp., § 396 AO Rz. 58.

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