Bereits an anderer Stelle[9] habe ich dargelegt, dass dieser Gedankengang einen Fehler aufweist: Auch im Bereich des Brief- und Postgeheimnisses fehlt es an einer Regelung, die es den Postdienstleistern gestattet, den Erben die an den Erblasser adressierten Briefe zuzustellen. Insbesondere ist § 39 Abs. 4 S. 2 PostG[10] nicht einschlägig.[11] Es existiert also gerade keine "bewährte Regelung im Bereich des Briefgeheimnisses". Gleichwohl scheint es der einhelligen Auffassung zu entsprechen, dass die Postdienstleister den Erben die an den Erblasser adressierten Briefe aushändigen dürfen. Daraus kann man nun entweder die Konsequenz ziehen, dass die Praxis der Postdienstleister rechtswidrig ist, was das KG Berlin in seinem Urteil tatsächlich in Betracht zieht (Rn 97: "Briefgeheimnis durch die Postdienstleister möglicherweise nicht stringent beachtet") – oder man fragt sich, ob das Verbot des § 88 Abs. 3 TKG in unseren Fällen vielleicht doch überwindbar ist.

[9] Pruns, NWB 2014, 2175.
[10] Auf diese Vorschrift verweist Deusch, ZEV 2014, 2, 5.
[11] Pruns, NWB 2014, 2175, 2180 f. Ebenso etwa NK-Nachfolgerecht/Herzog, Kap. 9 Rn 64; Holzer, in: Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, Kap. XVII Rn 33.

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