Anders ist es nur im Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, denn "[d]er Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich (...)."[18] Allerdings ist ein rechtswidriger Eingriff auch in diesen Kernbereich dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene dem eingreifenden Verhalten zugestimmt hat, also seine Einwilligung erteilt hat. Dazu noch einmal der BGH:[19] "Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (...)." Wenn wir uns diese Zusammenhänge vor Augen führen, wird deutlich, dass das KG Berlin bei seiner Prüfung auch die berechtigten Interessen der Erben hätte beachten und gegen die Schutzinteressen der Kommunikationspartner der Tochter in Abwägung hätte bringen müssen. Das tut das Gericht in seinem Urteil allerdings an keiner Stelle.

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