Hat der Erblasser ein soziales Netzwerk genutzt, kann der Anbieter des Sozialen Netzwerks den Erben aufgrund des Fernmeldegeheimnisses gem. § 88 TKG so lange den Zugang zum Nutzerkonto des Erblassers verweigern, wie nicht sämtliche Kommunikationspartner des Erblassers, die mit diesem eine private bzw. nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich gemachte Kommunikation geführt haben, einer Freigabe des Nutzerkontos an die Erben zugestimmt haben.

Allein der Umstand, dass die Nutzer über das Soziale Netzwerk kommuniziert haben, beinhaltet weder eine ausdrückliche noch eine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung der Nutzer zur Weitergabe der Inhalte ihrer über das Soziale Netzwerk geführten Korrespondenz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Minderjährigkeit des Nutzers in Bezug auf die Weitergabe von Kommunikationsinhalten an die Erziehungsberechtigten.

KG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16

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