Zunehmend wird vor dem Hintergrund der zum Thema des digitalen Nachlasses kontrovers geführten Diskussionen der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Wie bereits vorstehend aufgezeigt, bedarf es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers im Grunde genommen nicht, denn den Erben steht ein Anspruch auf Zugang zum gesamten Datenbestand des Erblassers schon nach der aktuell geltenden Rechtslage zu. Indes scheitert die Durchsetzbarkeit in der Praxis in der Regel an der verschlossenen Haltung einzelner, meist im Ausland ansässiger Provider unter Verweis auf deren AGB; zudem ist die Rechtslage in Deutschland auch für diese – das Urteil des KG hat hierzu nicht unerheblich beigetragen – ebenfalls unklar, sodass die Provider den Erben den Zugriff auf die Daten des Erblassers zunächst vermutlich tendenziell eher verwehren werden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus erwägenswert, dass der Gesetzgeber diesbezüglich eine klare Rechtslage in Form eines ausdrücklichen Anspruchs der Erben gegen die Online-Dienstleister schafft.[80] Bislang sind diesbezüglich seitens des Gesetzgebers keine Bestrebungen ersichtlich. In diesem Zusammenhang könnten auch eine Regelung hinsichtlich eines "postmortalen Datenschutzes"[81] vorgesehen werden, denn nach bisheriger Rechtslage gehen sämtliche Daten gemäß § 1922 BGB auf die Erben über. Der Erblasser hat hingegen grundsätzlich keine Möglichkeit, einzelne Daten hiervon auszunehmen.

[80] Vgl. hierzu bspw. die Rechtslage in New York-USA: Art. 13-A New York Estates Powers and Trust Law; sog. "Fiduciary Access to Digital Assets Act", wonach dem Executor ein Anspruch gegen die Provider auf Zugang zum vorhandenen Datenbestand des Erblassers zusteht, so der Erblasser diesbezüglich nichts anderes geregelt hat. Die Provider sind verpflichtet, die Daten binnen 60 Tagen zu Verfügung zu stellen. Der Erblasser hat indes die Möglichkeit, den Provider im Rahmen eines "online-tools" oder seines Testaments anzuweisen, die Daten nur an eine von ihm bestimmte Person zu überlassen. Eine solche Möglichkeit bietet Google im Übrigen bereits sämtlichen ihrer Nutzer an, sog. "Inactive Account Manager" (zur rechtlichen Einordnung: Kutscher, Der digitale Nachlass, 2015, S. 152 ff).
[81] Vgl. zur Diskussion: Martini, JZ 2012, 1145, 1150 f; Raude, RNotZ, 17, 21.

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