Auch dem Absender haben die Provider nicht versprochen, an eine bestimmte Person zu übermitteln (die Identität der User wird von den Providern regelmäßig gar nicht geprüft, wie auch das KG zutreffend feststellt). Sie haben sich allein verpflichtet, an einen bestimmten Account, an ein bestimmtes elektronisches Postfach[26] zu übermitteln.

Facebook und andere Provider würden sich sicher genau hierauf berufen, wenn ein Absender ihnen einen Verstoß gegen das TKG vorwerfen würde, weil sie an ein Postfach zugestellt haben, das in Wahrheit nicht dem Adressaten gehört, dem der Absender vertraut, sondern einer Person, die diesen aushorchen will. Insoweit könnte die Argumentation von Facebook gegen das Zugangsrecht der Erben unter dem Deckmantel des "Schutzpatrons der Persönlichkeitsrechte von Absender und Erblasser"[27] sich selbst und anderen Providern einen Bärendienst mit seiner Argumentation erweisen.

[26] Pruns, NWB 2014, 2175, 2178.
[27] Siehe hierzu Herzog, ErbR 2017, 453.

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