"Die Kl. verlangt von der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der L GmbH & Co KG Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein aufgrund verbindlicher Bestellung v. 24.9.2010 zum Preis von 21.617,93 EUR erworbenes, am 18.2.2011 ausgeliefertes Neufahrzeug vom Typ X."

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet und nach der – von der Bekl. mit Nichtwissen bestrittenen – Darstellung der Kl. vom sog. Abgasskandal betroffen.

Nachdem die Kl. durch eine im Internet zugängliche Information (Anlage k 3, Bl. 22 d.A.) im September 2015 von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte, erklärte sie mit Rechtsanwaltsschreiben v. 3.11.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Anlage k 4, Bl. 23 ff. d.A.). Die Kl. warf der Verkäuferin vor, sie sei durch eine Manipulation der Software über den wahren Schadstoffausstoß getäuscht worden, dass das Fahrzeug tatsächlich erheblich höhere Stickoxidwerte produziere und einen erhöhten Kraftstoffverbrauch habe und dass deswegen der Fahrzeugwert gemindert sei. Sie verlangte Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zinsen ab dem 18.2.2011 und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, wobei sie eine Zahlungsfrist zum 17.11.2015 setzte.

Das Schreiben wurde von einer Fa. L GmbH an die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin weitergeleitet.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl. neben der Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs Erstattung diverser Aufwendungen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der mit der Verkäuferin geschlossene Fahrzeugkaufvertrag sei unwirksam, weil die Wirksamkeit unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug stehe. Daran fehle es, solange an dem Fahrzeug nicht die vom Kraftfahrtbundesamt verlangte “emissionsgerechte Aufbereitung' vorgenommen werde.

Das Fahrzeug weise wegen der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Stickoxidwerte bzw. der Nichteinhaltung der Werte der Schadstoffklasse EU 5 einen Sachmangel auf und sei zudem wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben für die Betriebserlaubnis rechtsmängelhaft.

Eine Nacherfüllungsaufforderung hält die Kl. für entbehrlich, weil ihr eine Nachbesserung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Gesichtspunkts des Verbraucherschutzes unzumutbar sei. Sie vertritt die Auffassung, der Bekl. sei das arglistige Handeln der Fahrzeugherstellerin zurechenbar.

Im Übrigen sei unklar, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Mängelbeseitigung überhaupt möglich sei; es sei zu erwarten, dass eine Umrüstung zu einem Kraftstoffmehrverbrauch führe.

Die Kl. meint, die Bekl. könne sich nicht auf Verjährung des Gewährleistungsanspruchs berufen. Weil es um einen Mangel in Form der Nichteinhaltung einer vereinbarten Beschaffenheit gehe, müsse hier Entsprechendes gelten wie bei einem Haftungsausschluss, auf den sich nach der Rspr. des BGH der Verkäufer bei einem derartigen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auch nicht berufen könne.

Die Kl. hat behauptet, Investitionen zu einem Gesamtbetrag von 1.499,64 EUR in das Fahrzeug getätigt zu haben, die sich bei einer Rückabwicklung des Kaufs als nutzlos erweisen würden.

Sie hat beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 21.617,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und von weiteren 1.499,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.6.2016 zu verurteilen, den Annahmeverzug festzustellen und die Bekl. zur Freistellung der Kl. von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.430,38 EUR zu verurteilen.

Die Bekl., die Klageabweisung beantragt hat, hat die Einrede der Verjährung erhoben und ist dem übrigen Sachvortrag der Kl. im Detail entgegen getreten.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der allein in Betracht kommende Rückabwicklungsanspruch gem. den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 ff. BGB jedenfalls verjährt sei.

Der Rücktritt der Kl. sei gem. § 218 BGB unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch verjährt sei und sich die Bekl. darauf berufen habe. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelte eine zweijährige Verjährungsfrist, die mit Fahrzeugübergabe am 18.2.2011 begonnen habe und im Februar 2013 abgelaufen sei. Entgegen der Einschätzung der Kl. sei die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Kaufvertrags nicht wegen des Fehlens der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs in Frage gestellt, die Betriebserlaubnis des vom “Dieselgate' betroffenen Fahrzeugs sei nicht erloschen.

Im Übrigen fehlten auch die übrigen Voraussetzungen eines gewährleistungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs. Ein etwaiger Mangel überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Beseitigungskosten seien gering und von einer arglistigen Täuschung durch die Verkäuferin könne keine Rede sein. Es sei der Kl. auch zumutbar, die Durchführung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Maßnahmen abzuwarten; deshalb hätte sie der Bekl. auch...

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