Auf einen Blick

Es hat sich gezeigt, dass sich der digitale Nachlass ohne Weiteres in die geltenden erbrechtlichen Regelungen einfügen lässt und dem "klassischen" Nachlass gleichzustellen ist. Eine unterschiedliche Rechtfertigung ist mit Blick auf die Interessenlage der Erben nicht gerechtfertigt und auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Die Entscheidung des KG führt im Ergebnis dazu, dass die Erben den Nachlass des Erblassers nicht vollständig erfassen können. Zwar bezieht sich das Urteil des KG "nur" auf einen Facebook-Account. Es wirkt sich jedoch gleichwohl auf den Umgang mit einem E-Mail-Account oder einer Cloud etc. aus. Die Konsequenzen der Entscheidung des KG sind vor diesem Hintergrund immens: Geschäftsbeziehungen des Erblassers, ggf. vermögenswerte Positionen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses relevante (ggf. auch für die Ermittlung der Erbschaftsteuer) Informationen etc. sind für den Erben, soweit solche Teil des digitalen Nachlasses sind, nicht zu erlangen. Damit wird – zumindest bis auf Weiteres – eine für die Erben missliche Rechtslage geschaffen. Für die Nachfolgeplanung erfordert dies eine erhöhte Sensibilisierung im Hinblick auf den Umgang mit dem digitalen Nachlass.

Autor: Von Bastian Biermann , Rechtsanwalt, Mannheim

ZErb 8/2017, S. 210 - 217

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