Das KG Berlin ist in seinem hier zu besprechenden Urteil zu dem Ergebnis gekommen, Facebook sei nicht dazu verpflichtet, den Eltern als den Erben ihrer im Alter von 15 Jahren tödlich verunglückten Tochter Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter bei Facebook zu gewähren. Selbst wenn die Eltern als Erben und Rechtsnachfolger ihrer Tochter in den von ihr mit Facebook geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten sein sollten,[1] stehe, so das Gericht, der Erfüllung eines etwaigen Anspruchs der Eltern auf Zugang zu dem Benutzerkonto und Durchsicht der dort gespeicherten Kommunikationsinhalte jedenfalls das Fernmeldegeheimnis der Kommunikationspartner der Verstorbenen entgegen. Ein Recht zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Kommunikationspartner hätten die Eltern nicht, sodass Facebook auch im Fall einer Rechtsnachfolge durch die Regelung des § 88 Abs. 3 TKG an der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf Zugang zu dem Benutzerkonto gehindert sei. Es liege somit jedenfalls ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit gem. § 275 BGB vor (Rn 74).[2]

[1] Siehe zu dieser Frage in diesem Heft die Anmerkung von Herzog, S. 205 ff.
[2] Alle Rn ohne weitere Kennzeichnung beziehen sich auf die Randnummern der Urteilswiedergabe in der gemeinsamen Rechtsprechungsdatenbank der Länder Berlin und Brandenburg (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

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