Ein Anspruch von Erben aus § 34 BDSG, gerichtet auf Auskunft der betroffenen Stellen hinsichtlich des bei diesen gespeicherten Daten des Erblassers, besteht – wie das KG richtig erkannt hat[76] – nicht. § 34 BDSG schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person.[77] Dieses endet mit dem Tod und ist damit nicht vererbbar.[78]

Infolgedessen stehen einem Zugangsanspruch der Erben zu einem Account des Erblassers die Regelungen des BDSG auch nicht entgegen, da es verstorbene Personen eben nicht in seinen Schutzbereich einbezieht.[79] Etwas anderes gilt nur, soweit durch den Zugriff der Erben auf den Account des Erblassers Interessen "Dritter" betroffen sind und die so erlangten Daten durch den Erben geschäftsmäßig verwendet werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG) – freilich keine naheliegende Konstellation.

[76] KG, BeckRS 2017, 111509, Rn 104.
[77] Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 34 Rn 2.
[78] Vgl. § 3 Abs. 1 BDSG: Geschützt sind Daten natürlicher Personen ("Betroffener"); Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 34 Rn 1; Kutscher, Der digitale Nachlass, 2015, S. 134.
[79] So auch Ludyga, JM 2012,442, 446; Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 450; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3476 (allerdings soll etwas anderes gelten, wenn es sich um vermögensrechtlich relevante Auskünfte handelt); Raude, RNotZ 2017, 18, 20; aA. Martini, JZ 2012, 1145, 1148.

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