Doch selbst wenn die Erben sich erfolgreich einen Überblick über den Bestand des digitalen Nachlasses verschafft haben, stehen sie in der Praxis vor dem Problem, an die Daten des Erblassers zu gelangen. Hat dieser den Erben nämlich – wie es derzeit ebenfalls häufig der Fall ist – keine Zugangsdaten hinterlassen, müssen sie sich zunächst an die jeweiligen Anbieter (Provider) wenden und versuchen, die Daten von diesen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der diesbezügliche Umgang einzelner Provider mit solchen Anfragen ist vielgestaltig und entspricht, wie noch zu zeigen sein wird, in der Regel nicht den erbrechtlichen Vorgaben: Einige Provider gewähren den Erben zwar grundsätzlich gegen Vorlage eines geeigneten Erbennachweises Zugang zum Nutzerkonto (Account) des Verstorbenen, was im Einzelnen indes mit schwer zu überwindenden Hürden verbunden ist. Andere behandeln den Providervertrag mit dem Tod des Nutzers für beendet, mit der Folge, dass sämtliche Daten schlicht verloren sind.[8] Ob die einzelnen Regelungen der Provider einer AGB-Prüfung nach deutschem Recht standhalten, ist oftmals überaus fraglich.[9] Jedenfalls stehen die Erben zunächst einmal bei den entsprechenden Providern vor verschlossenen Türen, sodass es Ihnen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB kaum möglich sein wird, den gesamten digitalen Nachlass des Erblassers zu ermitteln. Nach der (zutreffenden) vorherrschenden Auffassung in der Literatur ist dies ein untragbarer Zustand. Es wird fast einhellig vertreten, dass den Erben grundsätzlich ein Zugang zu dem gesamten Datenbestand des Erblassers zu verschaffen ist. Dem können weder die AGB einzelner Provider noch datenschutz-, telekommunikations- oder persönlichkeitsrechtliche Aspekte entgegen gehalten werden.[10] Das LG Berlin als Vorinstanz hatte sich dieser Auffassung, jedenfalls im Hinblick auf einen Facebook-Account, vollumfänglich angeschlossen.[11] Das KG hat dies im Berufungsurteil – überraschenderweise und, wie zu zeigen sein wird, zu Unrecht – mit dem Verweis auf das in § 88 Abs. 3 TKG geregelte Fernmeldegeheimnis abgelehnt.

[8] Deutsche E-Mail Anbieter wie bspw. GMX und Web.de gewähren dem Erben auf Antrag und unter Vorlage eines Erbscheins Zugang zum E-Mail-Konto des Erblassers (vgl. Stein/Holzer, ZEV 2015, 262, 264); Yahoo bspw. geht dagegen grundsätzlich von der Löschung des Accounts und dem Verlust sämtlicher Daten aus (vgl. Lange/Holtwiesche, ErbR 2016, 487, 488). Google räumt dem Nutzer die Möglichkeit der Einrichtung eines sog. "Inactive-Account-Managers" ein, womit eine Person bestimmt werden kann, welche die Daten bspw. für den Fall des Todes des Nutzer erhalten soll (vgl. Deusch, ZEV 2014, 2, 3). Apple (insbes. Relevant für I-Cloud) geht von der Löschung des Accounts mit dem Tod des Nutzers aus (IV.D. der Nutzungsbedingungen von Apple (https://www.apple.com/legal/internet-services/icloud/de/terms.html)); Facebook sieht für den Fall des Todes vor, dass der Account entweder gelöscht oder in einen sog. "Gedenkzustand" versetzt wird. Eine Herausgabe der Daten an die Erben ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Stein/Holzer, aaO).
[9] Nach überwiegender Auffassung, dürfte im Falle einer schlichten Löschung der Daten mit dem Tod des Nutzers eine Unwirksamkeit der AGB nach § 307 BGB anzunehmen sein, vgl. nur Kutscher, Der digitale Nachlass, 2015, S. 121 f.
[10] Vgl. nur Raude, RNotZ 2017, 17; Lange/Holtwiesche, ErbR 2016, 487; Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446; Herzog, NJW 2013, 3745.
[11] LG Berlin, DNotZ 2016, 537.

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