Nach dem Tod eines Menschen stehen die Erben vor der Aufgabe der Konstituierung und Abwicklung des Nachlasses, was sich – abhängig von der Komplexität des Nachlasses – durchaus als Herausforderung darstellen kann. Vor dem Hintergrund, dass die Erben nur sechs Wochen Zeit haben, die Erbschaft gegebenenfalls auszuzuschlagen (§ 1944 Abs. 1 BGB), besteht ein nachvollziehbares Interesse daran, den Nachlass möglichst zeitnah umfassend zu erfassen.[4] Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft[5] haben die Erben nicht mehr nur den "klassischen" Nachlass zu überblicken. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Erblasser ggf. auch ein nicht unerhebliches "virtuelles Leben" geführt hat und somit neben dem "klassischen" Nachlass auch ein sogenannter (immaterieller) "digitaler Nachlass" existiert.“[6] Daten kann der Erbe naturgemäß nur insoweit physisch in Besitz nehmen, wie sie sich auf einem Datenträger befinden, welcher sich im Besitz des Erblassers befand. Extern (auf Servern) gespeicherte Daten sind jenseits seiner Kontrolle. Das Interesse der Erben, auch den digitalen Nachlass umfassend zur Kenntnis zu nehmen, ist indes hoch: So trifft die Erben nämlich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung. Darunter fällt insbesondere auch die Pflicht zur Aufdeckung und Erfüllung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten, für welche die Erben – jedenfalls grundsätzlich – mit ihrem eigenen Vermögen haften (§ 1967 BGB). Bedenkt man, dass in der heutigen Zeit Geschäftsbeziehungen teilweise ausschließlich "elektronisch" geführt werden und sowohl Vertragsdokumente als auch Rechnungen häufig nur noch per E-Mail versandt werden, kommt auch einer zeitnahen Konstituierung des digitalen Nachlasses eine immer erheblichere Bedeutung zu. Hat der Erblasser den Erben – wie es derzeit überwiegend die Regel ist – keine Übersicht über den Bestand seines digitalen Nachlasses hinterlassen, wird es den Erben bereits schwer fallen, den Umfang des digitalen Nachlasses überhaupt erst einmal vollständig zu erfassen. Nicht abschließend geklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob den Erben diesbezüglich der allgemeine Auskunftsanspruch des § 34 BDSG zur Verfügung steht.[7]
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