Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 3. PKH-Bewilligung für einzelne Streitgenossen

Vertritt der Anwalt mehrere Streitgenossen und wird nur einem von ihnen PKH bewilligt, so erhält der PKH-Anwalt aus der Staatskasse sämtliche durch die Tätigkeit entstandenen Gebühren und muss sich nicht auf den nach Nr. 1008 VV erhöhten Gebührenbetrag beschränken.[14] Beispiel Der Anwalt vertritt die Beklagten A und B wegen einer gesamtschuldnerischen Forderung von 25.000,00...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.1 Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Der Mandant schuldet dem von ihm beauftragten Anwalt die Anwaltsvergütung, jedoch darf der Anwalt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Anwaltsvergütung nicht von seinem Mandanten fordern. Die Schutzwirkung gilt in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH jedoch nur soweit wie PKH bewilligt wurde. Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände ist der Anwalt b...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.3 Klageerhebung nur für die von der PKH-Teilbewilligung erfassten Gegenstände

Wurde der Anwalt beauftragt, für sämtliche Gegenstände PKH zu beantragen, und erfolgt im PKH-Prüfungsverfahren nur die Bewilligung von Teil-PKH und wird das Klageverfahren deshalb auch nur für die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände betrieben, kann der Anwalt wegen der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände vom Mandanten keine Vergütung fordern (§ 122 Abs. 1...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 3. Gerichtliche Auslagen

Die Differenzmethode kommt nur hinsichtlich der Gerichtsgebühren zur Anwendung. Hinsichtlich der entstehenden gerichtlichen Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz.) ist zu differenzieren: Lassen sie sich allein dem von der PKH-Bewilligung umfassten Verfahrensteil zuordnen, sind sie in vollem Umfang von der PKH erfasst und können wegen § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht von der PKH-P...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.2 Gebührenvorschüsse

Die Differenzmethode ist auch anwenden, wenn Vorauszahlungen (§ 12 Abs. 1 GKG) oder andere Gebührenvorschüsse anzufordern sind. Beispiel Klage A gegen B wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 3.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Die nicht von der PKH-Bewilligung und der Schutzwirkung des § 122 ZPO umfass...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 1. Vergütung aus der Staatskasse

Mit der Beiordnung erlangt der PKH-Anwalt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Zugleich bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass der Anwalt seine Vergütungsansprüche nicht gegenüber seinem PKH-Mandaten geltend machen darf. Diese Wirkung entfällt erst mit Aufhebung der PKH. Der Umfang des Vergütungsanspruchs, der gegenüber der Staatskasse besteht,...mehr

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zfs 2/2017, Auswirkungen ei... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt gibt Anlass, auf ein Problem hinzuweisen, das in der Praxis kaum einmal als Problem gesehen wird. Ein vom Gericht geladener und vernommener Zeuge kann einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber zwei Schuldnern haben. I. Anspruch gegenüber der Staatskasse Gem. § 379 S. 1 ZPO kann das Prozessgericht die Ladung eines Zeugen davon abhängig machen...mehr

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zfs 2/2017, Berücksichtigun... / 3 Anmerkung:

Mit seiner Entscheidung hat der BGH zwar eine in der Praxis umstrittene Rechtsfrage geklärt. Er ist dabei jedoch ohne Not (s. nachfolgend unter II.) von dem bisherigen Grundsatz des Erstattungsrechts abgewichen, dass die erstattungsberechtigte Partei nur die ihr selbst erwachsenen notwendigen Kosten erstattet verlangen kann. Damit gibt der BGH Anlass, in anderen Bereichen de...mehr

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Antragssteller im Spruchverfahren können für außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin haften

Zusammenfassung Im Spruchverfahren können einem Antragsteller im Einzelfall ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Hintergrund In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner AG, München, schlossen die Verfahrensbeteilig...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / aa) Gerichtskosten

Rz. 259 Gerichtsgebühren für das Aufgebotsverfahren und für den Ausschließungsbeschluss werden in Höhe von 0,5-Gebühren erhoben, Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 GNotKG. Für das Verfahren über die Beschwerde entsteht eine 1,0 Gebühr gemäß Nr. 15223 KV GNotKG und über die Rechtsbeschwerde eine 1,5 Gebühr, Nr. 15233 KV GNotKG. Die Kosten de...mehr

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§ 10 Kostenrecht / 2. Gerichtskosten

Rz. 45 Die Gebühren des ersten Rechtszuges folgen aus Nr. 1310 bis 1313 KV FamGKG.[171] Außerhalb vormundschaftsgerichtlicher Verfahren oder Pflegschaften entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr, wobei das Gericht den Kostenschuldner nach § 81 FamFG bestimmt. Ergänzend kann hierzu auf die Ausführungen zum Verbundverfahren verwiesen werden (siehe Rdn 25), auch soweit die Gerichtsk...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / I. Gerichtskosten

Rz. 198 Für die Anordnung des Verfahrens bzw. die Zulassung des Beitritts wird gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 2210 KV eine wertunabhängige Festgebühr von 100 EUR erhoben. Hinzu kommen die Zustellungsauslagen (Nr. 9002 KV). Die Verfahrensgebühren (Nr. 2211 KV: Verfahren im Allgemeinen; Nr. 2213 KV: Versteigerungsterminsgebühr; Nr. 2215 KV: Verteilungsverfahrensgebühr) sind wer...mehr

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§ 10 Kostenrecht / 2. Gerichtskosten

Rz. 30 Die Gebühren in Hauptsacheverfahren in Ehe- und Folgesachen ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum FamGKG (KV).[99] Es wird eine pauschale Verfahrensgebühr erhoben, deren Höhe vom Verfahrensgegenstand abhängt. Für Ehe- und Folgesachen entsteht erstinstanzlich eine 2,0 Verfahrensgebühr (3,0 für die Rechtsmittelinstanz) nach Nr. 1110 ff. KV, bei Kindschaftssachen im...mehr

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§ 10 Kostenrecht / 2. Gerichtskosten

Rz. 51 Für einstweilige Anordnungen in Kindschaftssachen entsteht gemäß Nr. 1410 KV FamGKG eine 0,3 Verfahrensgebühr, soweit es sich nicht um ein Verfahren der Vormundschaft oder Pflegschaft handelt. Die Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 für das Beschwerdeverfahren folgt aus Nr. 1411, wobei sich diese Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung auf 0,3 ...mehr

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§ 10 Kostenrecht / A. Kostenverteilung

Rz. 1 Die Regelungen zu den Gerichtskosten und Verfahrenswerten in Familiensachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind seit dem 1.9.2009 im FamGKG enthalten.[1] Das FamGKG wurde allerdings durch das zum 1.8.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG modifiziert.[2] Rz. 2 Kosten im Sinn des FamFG sind die Gerichtskosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwend...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / V. Zahlungstitel

Rz. 181 Gibt es zwischen den Parteien einen Zahlungstitel (z.B. Unterhalt oder Zugewinn), empfiehlt es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft auf dem gegnerischen Anteil eine Sicherungszwangshypothek eintragen zu lassen. Bei der Beurteilung, ob die 5/10 oder die 7/10 Grenzen erreicht sind, ist dieser Berechtigte gem. § 85a Abs. 3 ZVG privilegiert. Er braucht sein Recht nicht ausb...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Kosten

a) Kostenpflichtig i.S.d. § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter d...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / 4. Zusammenarbeit nach Verfahrensbeendigung

Rz. 45 Nach Beendigung des finanzierten Verfahrens erfolgt die Abrechnung zwischen Prozessfinanzierer und Anspruchsinhaber. Auch hier erfolgt die Kommunikation über den sachbearbeitenden Anwalt. Im Falle des Unterliegens verbleiben sämtliche Kosten beim Prozessfinanzierer. Der Prozessfinanzierer wird daher noch offene Rechnungen des klägerischen Anwalts und nachgeforderte Ge...mehr

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AGS 1/2017, Übernahmeschuld... / 3 Anmerkung

Für die Kosten haftet nach § 24 Nr. 2 FamGKG (auch § 29 Nr. 2 GKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) als Erstschuldner zunächst auch derjenige, der sie in einer vor Gericht abgegebenen oder dem Gericht mitgeteilten Erklärung übernimmt. Auch der Übernahmeschuldner ist wie der Entscheidungsschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG (auch § 29 Nr. 1 GKG, § 27 Nr. 1 GNotKG) gem. § 26 Abs. 2 FamGKG (auch...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / I. Bestellung einer Eigentümergrundschuld als bestehen bleibendes Recht

Rz. 174 Besteht die Gefahr, dass eine gütliche Einigung nicht erreicht werden kann, oder will man einer entsprechenden Klage vorbeugen, kann es bei der Bruchteilsgemeinschaft ratsam sein, eine Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen. Beispiel A und B sind Eigentümer je zur Hälfte, das Grundstück ist unbelastet. A betreibt das Verfahren. Der Verkehrswert wird auf 400.000 EUR ...mehr

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AGS 1/2017, Bindende Festle... / 1 Sachverhalt

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin. Das zugrunde liegende und unter dem Aktenzeichen L 17 U 16/16 B ER geführte (Hauptsache-)Verfahren, in dem sich der dortige Beschwerdeführer und jetzige Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) als Teil einer Erbengemeinschaft im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Beiträgen...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / 3. Ausgleichsbetrag gem. § 182 Abs. 2 ZVG

Rz. 97 In bestimmten Fällen ist noch ein weiterer Betrag in den zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes aufzunehmen, nämlich der Ausgleichsbetrag gem. § 182 Abs. 2 ZVG. Er soll einen Ausgleich unter den Miteigentümern für den Fall gewährleisten, dass mehrere Miteigentumsanteile unterschiedlich hoch belastet sind. Rz. 98 Beispiel (vgl. Rdn 19) Eigentümer des Versteigerungsobj...mehr

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§ 4 Ansprüche des Erben – V... / 3. Kosten

Rz. 64 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, hier also der Vorerbe (vgl. § 2122 S. 1 BGB). Gerichtskosten: § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15212 KV.mehr

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§ 5 Ansprüche des Erben – N... / c) Kosten

Rz. 51 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, hier also der Nacherbe. Zur Höhe der Gerichtskosten: § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15212 KV.mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / B. Mandatserteilung

Rz. 19 Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme zwischen einem auseinandersetzungswilligen Gemeinschafter und seinem Rechtsanwalt hat Letzterer eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht. Um dieser in ausreichendem Maße nachkommen zu können, muss der Anwalt über das Verfahren und seine Tücken umfassende Kenntnisse haben. Auch muss er den Sachverhalt gründlich überprüfen...mehr

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§ 58 Rechtsmittel gegen Urt... / 3. Sondervorschriften für die Beschwerde

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / 2. Exkurs: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.12.2006

Rz. 5 Das Bundesverfassungsgericht[4] hatte in seiner vielbeachteten Entscheidung zu § 49b Abs. 2 BRAO dem Gesetzgeber aufgegeben, Regelungen zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Einzelfall zu treffen. Der Gesetzgeber ist dieser Forderung nachgekommen und hat die Ausnahmen vom Verbot einer Erfolgsvereinbarung in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO in Verbindung mit §...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / A. Überblick über die gesetzliche Regelung

Rz. 1 Das Erbscheinsverfahren wird in verschiedenen Gesetzen behandelt:[1] § 2353 BGB – Grundnorm §§ 2365–2367 BGB – Legitimationswirkungen §§ 352–353 FamFG – Verfahrensablauf § 2361 BGB – Beseitigung eines unrichtigen Erbscheins § 2362 BGB – materiell-rechtlicher Anspruch des wirklichen Erben § 2363 BGB – materiell-rechtlicher Anspruch eines Dritten §§ 792, 896 ZPO – Antragsrecht ...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / 9. Mögliche Haftungsfalle Termingebühr

Rz. 52 Eine Termingebühr[52] ist bereits bei Besprechungen über rechtshängige Sachen angefallen, wenn diese mit dem Ziel verfolgt werden, eine nicht anhängige Sache durch Vereinbarung zu erledigen. Dies gilt auch außerhalb von gerichtlichen Verhandlungen. Nach richtiger und überwiegender Auffassung kann sogar eine Termingebühr schon anfallen, bevor eine Klage anhängig ist.[5...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 4. Gebührenfestsetzung

Rz. 105 Nach § 11 RVG besteht auch im FamFG-Verfahren die Möglichkeit, die Vergütung festsetzen zu lassen.[205] Neben der gesetzlichen Vergütung können auch die zu ersetzenden Aufwendungen, insbesondere die verauslagten Gerichtskosten festgesetzt werden.mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / g) Haftungsrisiko des Anwalts

Rz. 271 Gerade in den Fällen mit Verjährungsproblematik besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen für die Verjährung des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs und der Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu ermitteln und auch zu beweisen, ein großes Haftungspotential. Ist der Anwalt beispiel...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / 1. Kostenübernahme

Rz. 19 Sinn und Zweck der gewerblichen Prozessfinanzierung ist es, den jeweiligen Anspruchsinhaber möglichst weitgehend von den mit einer Prozessführung verbundenen, oben beschriebenen, Kostenrisiken zu befreien. Demgemäß hat der Anwalt darauf zu achten, dass der jeweilige Prozessfinanzierungsvertrag seinen Mandanten möglichst weitgehend von den Kostenrisiken entlastet. Im R...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Unzulässige Beschwerde

Rz. 162 Die unzulässige Beschwerde wird verworfen.[293] Entsprechend lautet der Tenor: Hinweis "I. Die Beschwerde wird verworfen." Über die Kosten muss nach § 84 FamFG befunden werden: Hinweis "II. Der Beschwerdeführer hat die dem Beteiligten zu … im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten." Die Entscheidung über die Gerichtskoste...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / 1. Der Anspruchsinhaber wird vom Kostenrisiko des finanzierten Prozesses befreit

Rz. 32 Der Prozessfinanzierer übernimmt im Finanzierungsvertrag gegenüber dem Anspruchsinhaber die Verpflichtung zur Erstattung der im gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten. Im Umfang der vertraglich übernommenen Kosten wird der Anspruchsinhaber im Innenverhältnis zum Prozessfinanzierer damit vom finanziellen Risiko der Prozessführung befreit. Nach außen, also im Verhä...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / I. Allgemeines

Rz. 2 Prozesse kosten Geld. Insbesondere bei hohen Streitwerten stellt sich für denjenigen, der glaubt einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch zu haben, die Frage der Finanzierbarkeit der erforderlichen rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Um zu seinem Recht zu gelangen, heißt es zunächst Vorschüsse zu leisten. Rz. 3mehr

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§ 3 Der Miterbe / 8. Nichtdurchführung des Gläubigeraufgebots als Einrede gegen den Auseinandersetzungsanspruch

Rz. 450 Jeder Miterbe kann den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, bis ein Gläubigeraufgebotsverfahren abgeschlossen ist, § 2045 BGB. Dies ist konsequent, denn gemäß § 2046 BGB sind vor der Erbteilung die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Solange sie aber nicht zuverlässig bekannt sind, können die Erben dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Verletzen die Erben d...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 4. Erledigung der Hauptsache

Rz. 160 Auch im Beschwerdeverfahren kommt eine Erledigung der Hauptsache in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage so geändert hat, dass der Verfahrensgegenstand weggefallen ist.[288] Als erledigendes Ereignis kommt im Erbscheinsverfahren hauptsächlich die rechtskräftige Feststellung in einem Zivilprozess, dass der Antragsteller nicht Erbe ist, in Betracht.[289] Hingeg...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / b) Darlehensaufnahme und Prozessfinanzierung

Rz. 13 Auch der Weg über ein Darlehen bietet für den Mandanten den Vorteil, im Erfolgsfalle keine Erlösbeteiligung an den gewerblichen Prozessfinanzierer abführen zu müssen. Dem stehen allerdings folgende Nachteile gegenüber: Zunächst wird der Mandant jemanden zu finden haben, der ihm ein Darlehen gewährt. Da oftmals aber der geltend gemachte Anspruch die einzige nennenswert...mehr

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§ 5 Ansprüche des Erben – N... / dd) Verwaltervergütung und Kosten der Zwangsverwaltung

Rz. 133 Die Verwaltervergütung bestimmt sich nach §§ 17–22 Zwangsverwalterverordnung.[121] Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf Antrag des Verwalters durch das Vollstreckungsgericht (§ 153 ZVG, § 22 Zwangsverwalterverordnung). Die Vergütung des Verwalters ist in erster Linie aus den Nutzungen der Erbschaft (die an sich dem Vorerben zustehen!) zu bestreiten, soweit diese ...mehr

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§ 55 Widerspruchsverfahren / 2. Kosten für das Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 VwGO

Rz. 25 § 162 Abs. 1 VwGO enthält die Legaldefinition der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit § 162 Abs. 1 VwGO beginnt die Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem über Notwendigkeit und Umfang der durch den Rechtsstreit verursachten Aufwendungen und damit über die konkrete Höhe der zu erstattenden Aufwendungen entschieden wird.[45] Kosten sind danach...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / VII. Landwirtschaftliche Grundstücke

Rz. 183 In der Immobiliarvollstreckung (damit auch in der Teilungsversteigerung) ist zum Grundstückserwerb keine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) erforderlich. Für Nebenerwerbslandwirte stellt dies die einzige Möglichkeit dar, ein landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben. Daher werden für landwirtschaftliche Grundstücke oft relativ hohe Versteigeru...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / V. Kosten

Rz. 65 Dem Pflichtigen sind mit der Festsetzung des Ordnungsmittels oder der Anordnung unmittelbaren Zwangs die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 FamFG). Er trägt mithin sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung. Ansonsten richtet sich die Kostenentscheidung wegen § 87 Abs. 5 FamFG nach den ...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / III. Versteigerungstermin

Rz. 71 Am Terminstag sollten sich die Beteiligten rechtzeitig auf der Gerichtsstelle einfinden und nicht erst zum Ende der Bietestunde. Ansonsten besteht die Gefahr, dass wichtige Informationen aus dem Bekanntmachungsteil verpasst werden. Der Versteigerungstermin ist öffentlich und beginnt mit dem Aufruf der Sache. Nichteinhaltung der Öffentlichkeit (z.B.: Verlegung des Termi...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / 4. Anrechnung der Verfahrensgebühr

Rz. 30 Nach der Rechtsprechung des BGH vom 3.3.2007[34] zur Anrechnung der "Geschäftsgebühr" auf die Verfahrensgebühr ist die nach Einführung des RVG aufkommende kontrovers geführte Diskussion zunächst beendet worden, auch wenn mit dieser Rechtsprechung zwar dem Wortlaut in VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG Rechnung getragen wurde, aber letztlich damit die volle Geschäf...mehr

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AGS 1/2017, Bindende Festle... / 2 Aus den Gründen

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Erinnerungsführers v. 2.9.2016 ist als Erinnerung im Sinn von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, da aus diesem Schreiben ersichtlich wird, dass der Erinnerungsführer die Berechtigung der Gerichtskostenfeststellung v. 8.4.2...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / II. Bestellung einer Eigentümergrundschuld als erlöschendes Recht

Rz. 176 Die Eintragung einer Eigentümergrundschuld bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann auch sinnvoll sein, selbst wenn sich das geringste Gebot aufgrund Versteigerungsantrag der Gegenpartei errechnet. Rz. 177 Beispiel A und B sind je zur Hälfte als Eigentümer eingetragen, A betreibt das Versteigerungsverfahren. Verkehrswert 200.000 EUR, bestehen bleibendes Recht III/1 mit 1...mehr

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§ 8 Aktiv- und Passivprozes... / F. Testamentsvollstrecker im weiteren FamFG-Verfahren

Rz. 130 Des Weiteren kann der Testamentsvollstrecker auch Anträge beim Nachlassgericht stellen, wie z.B. die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten unter Mittestamentsvollstreckern nach § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich freilich nicht um eigentliche "Amtsklagen", sondern le...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / Literaturtipps

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 6. Erbenfeststellungsklage und Klage auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins

Rz. 194 Das Erbrecht nach dem Erblasser begründet ein Rechtsverhältnis, das in streitigen Fällen durch die Erbenfeststellungsklage, § 256 Abs. 1 ZPO, einer gerichtlichen Entscheidung zugängig gemacht werden kann. Das Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis liegen auch dann vor, wenn ein Erbscheinsverfahren parallel betrieben werden könnte, betrieben wird oder schon ...mehr

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§ 15 Prozessfinanzierung im... / G. Anhang: Muster Prozessfinanzierungsvertrag

Rz. 81 PROZESSFINANZIERUNGSVERTRAG zwischen der LEGIAL AG Thomas-Dehler-Straße 2 81737 München – nachfolgend "LEGIAL" genannt – und [Name Anspruchsberechtigter] [Straße Anspruchsberechtigter] [PLZ, Ort Anspruchsberechtigter] – nachfolgend auch bei mehreren Personen "ANSPRUCHSINHABER" genannt –mehr