1. a) Kostenpflichtig i.S.d. § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens. c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein. d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG beeinflussen kann. e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGBX von den Gerichtskosten befreit. (BGH, Beschl. v. 28.9.2016 – XII ZB 251/16)
  2. Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – XII ZB 464/15).

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