Rz. 45

Die Gebühren des ersten Rechtszuges folgen aus Nr. 1310 bis 1313 KV FamGKG.[171] Außerhalb vormundschaftsgerichtlicher Verfahren oder Pflegschaften entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr, wobei das Gericht den Kostenschuldner nach § 81 FamFG bestimmt. Ergänzend kann hierzu auf die Ausführungen zum Verbundverfahren verwiesen werden (siehe Rdn 25), auch soweit die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Rede stehen, die sich nach Nr. 1314, 1315 KV FamGKG richten. (Zum Vermittlungsverfahren siehe § 2 Rdn 257 ff.).

[171] Eingehend Keske, FPR 2012, 241.

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