Rz. 1

Die Regelungen zu den Gerichtskosten und Verfahrenswerten in Familiensachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind seit dem 1.9.2009 im FamGKG enthalten.[1] Das FamGKG wurde allerdings durch das zum 1.8.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG modifiziert.[2]

 

Rz. 2

Kosten im Sinn des FamFG sind die Gerichtskosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 80 FamFG).

 

Rz. 3

Gerichtskosten sind die Gebühren (Nr. 1310 ff. und Nr. 1410 ff. KV FamGKG) und Auslagen des Gerichts (Nr. 2000 ff. KV FamGKG). Notwendige Aufwendungen umfassen etwa die Anwalts- und Reisekosten der Beteiligten und unter Umständen ihre Ausgaben für von ihnen beauftragte Sachverständige. Auch Kosten für die Einschaltung eines Privatdetektivs können im Einzelfall darunter fallen.[3]

 

Rz. 4

Hinsichtlich der Kostenfestsetzung verweist § 85 FamFG auf die §§ 103107 ZPO.

 

Rz. 5

Für die Kostenentscheidung gelten grundsätzlich die §§ 8085 FamFG, wobei allerdings Ausnahmen u.a. für Ehesachen i.S.d. § 121 FamFG und den Scheidungsverbund i.S.d. § 137 FamFG gelten (siehe §§ 132, 150 FamFG).[4]

 

Rz. 6

Soweit Kindschaftssachen im Sinne des § 151 FamFG außerhalb des Scheidungsverbundes betroffen sind, richtet sich die Kostenentscheidung nach den §§ 8085 FamFG, wobei nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG das Gericht in Familiensachen stets von Amts wegen über die Kosten entscheiden muss. Ergeht eine Endentscheidung, so muss die Kostenentscheidung darin getroffen werden, § 82 FamFG. Unterbleibt dies versehentlich – die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung muss also ausgeschlossen sein –, so kommt eine Ergänzung nur binnen der Zweiwochenfrist des § 43 Abs. 2 FamFG in Betracht.[5] Die §§ 8085 FamFG gelten gemäß § 51 Abs. 4 FamFG auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da dieses ein völlig selbstständiges Verfahren ist (§ 51 Abs. 3 FamFG). Eine auf § 81 FamFG gründende Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nur darauf überprüfbar, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm ein­geräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Mit Blick darauf müssen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Kriterien dargelegt werden.[6]

 

Rz. 7

Wird eine durch gerichtliche Entscheidung angeordnete Kindesherausgabe oder eine Umgangsregelung durch Festsetzung von Ordnungsmitteln vollstreckt, so reduziert sich gleichzeitig das dem Gericht grundsätzlich eingeräumte Ermessen bei der Kostenentscheidung dahin, dass die Kosten zwingend dem Pflichtigen aufzuerlegen sind (§ 92 Abs. 2 FamFG). Ansonsten gelten auch im Vollstreckungsverfahren die allgemeinen Vorschriften (siehe § 87 Abs. 5 FamFG).

 

Rz. 8

Hat das Gericht keine ausdrücklich abweichende Kostenentscheidung erlassen, so ist damit zugleich klargestellt, dass keine Kostenerstattung stattfindet. Die Gerichtskosten fallen dann dem Verfahrensbeteiligten zur Last, der nach dem FamGKG Kostenschuldner ist. Der Verfahrensbeteiligte, der sich anwaltlicher Vertretung bedient hat, behält die hieraus folgenden Verpflichtungen auf sich.[7]

 

Rz. 9

Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten vollumfänglich oder quotenmäßig den Verfahrensbeteiligten auferlegen, wobei es hinsichtlich der Gerichtskosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auch ganz oder teilweise von einer Kostenerhebung absehen kann, u.a. wenn es nach dem Verfahrensverlauf oder dem Verfahrensausgang unbillig erschiene, die Beteiligten mit den Gerichtskosten zu belasten.[8] In Kindschaftssachen ist hinsichtlich der Auferlegung der Kostenerstattung eine erhöhte Zurückhaltung geboten.[9] Daher sind einem minderjährigen Beschwerdeführer in der Regel nicht die Kosten eines von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.[10] Pflegeltern sind grundsätzlich nur dann Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn sie am Verfahren formell beteiligt und zugleich Regelbeispiele nach § 81 Abs. 2 FamFG verwirklicht sind.[11] Demgegenüber ist es gerechtfertigt, einem Verfahrensbeteiligen die Kosten aufzuerlegen, wenn er schuldhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und dadurch das Verfahren erheblich verzögert wird.[12] Gesichtspunkte, die im Einzelfall für eine Kostenbefreiung der beteiligten Eltern sprechen können, sind ein hoher Anteil aus Gründen des Kindesinteresses verursachter Kosten, etwa der Kosten eines Sachverständigengutachtens oder eines Verfahrensbeistandes, oder dass die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten war.[13] Auch der Anfall von Dolmetscherkosten kann Anlass geben, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.[14] Dies kann der Fall sein, wenn der Vater eines im Inland lebenden Kindes die Regelung seines Umgangs mit diesem für die Zeit seines Aufenthalts in einem entfernten Land erstrebt, bevor er dorthin verzieht.[15]

§ 81 FamFG erfasst auch Fälle, in denen die in Rede stehenden Kosten durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden sind; denn in diesen Fällen wäre es verfahrensökonomisch nicht sinnvoll, den Kostenschuldner auf eine mögliche Antragstellu...

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