Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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AGS 6/2017, Kosten in selbs... / 1. Gerichtsgebühr

In der ursprünglichen Fassung des FamGKG war eine Gebührenvorschrift für das selbstständige Beweisverfahren übersehen worden, so dass dieses anfangs gerichtsgebührenfrei war. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. einen Gebührentatbestand eingeführt. Ebenso wie in Zivilsachen (Nr. 1610 GKG-KostVerz.) wird hier eine 1,0 Gebühr erhoben. Eine Ermäßigu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Abwicklung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (Abs. 2)

Rn 11 War gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt und ein (starker) vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so muss dem damit gemäß § 22 Abs. 1 verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Verfahrenskosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1)

Rn 7 Zuerst sind die in § 54 aufgezählten Masseverbindlichkeiten zu begleichen, also die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Diese Ansprüche müssen vom Verwalter in vollem Umfang befriedigt werden, andernfalls handelt es sich nicht um einen Fall der Mas...mehr

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AGS 6/2017, Kosten in selbs... / 1. Kostenentscheidung im Beweisverfahren

Eine Kostenentscheidung ergeht im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht. Lediglich dann, wenn der Antrag zurückgenommen wird, ist eine Kostenentscheidung analog § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO zu treffen,[7] wenn trotz Fristsetzung der Hauptsacheantrag nicht eingereicht wird (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 494 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder wenn der angeforder...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Berichtigung der Verfahrenskosten

Rn 23 Die von § 25 Abs. 2 in Bezug genommenen "Kosten" sind die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Anlehnung an § 54, mithin die Gerichtskosten, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Wird ein Eröffnungsbeschluss vom Beschwerdegericht aufgehoben, gehören zu den Verfahrenskosten auch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt zunächst in Abs. 1, dass die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen in gleicher Weise bekannt zu machen ist wie deren Anordnung und verweist zu diesem Zweck auf § 23. Darüber hinaus soll über Abs. 2 eine sachgerechte Beendigung der sog. starken vorläufigen Insolvenzverwaltung (zum Begriff vgl. die Kommentierung zu § 22 Rn. 5) sichergestellt werden.[1] F...mehr

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AGS 6/2017, Isolierte Anfec... / 1 Aus den Gründen

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 83 Abs. 2 FamFG entsprechend § 81 FamFG. Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nicht um ein Antragsverfahren, mit der Folge, dass der Antrag des Kindesvaters lediglich eine Anregung...mehr

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zfs 6/2017, Festsetzbarkeit... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… II. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der ASt. geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war." [6] 1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 RVG VV...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Dienststrafverfahren

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Zu Geldbußen und Gehaltskürzungen > Geldstrafen Rz 19. Auf Grund eines Dienststrafverfahrens einbehaltene Gehaltsteile fließen erst bei der nachträglichen Auszahlung dem Beamten als > Sonstige Bezüge zu. Für mehrere Jahre einbehaltene Gehaltsteile, die später in einer Summe ausgezahlt werden, sind ggf Einkünfte iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG (> Auß...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / IV. Gerichtskosten

1. Geltungsbereich Für Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung gilt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG das GKG. Sofern eine Familiensache (§ 111 FamFG) betroffen und das Familiengericht zuständig ist, ist gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 1 Abs. 1 FamGKG das FamGKG anwendbar.[19] Sofern das Gericht der Hauptsache i.S.v. § 946 ZPO ein Gericht der freiwilligen Ge...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung der Gerichtskosten bei Gehörsverstoß

FamFG § 44 Leitsatz Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine sofortige Beschwerde ist in Ansehung der Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten begründet, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in Kenntnis der Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts zurückgenommen und hierdurch Gerichtskosten erspart hätte. OLG Brandenburg, Beschl. v...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsvergütung und Gerichtskosten bei Beschlüssen zur Europäischen Kontenpfändung (EuKoPfVODG)

I. Umsetzung von Europäischem Recht Die Europäische Union hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO[1]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[2] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Beschlu...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / Leitsatz

Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine sofortige Beschwerde ist in Ansehung der Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten begründet, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in Kenntnis der Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts zurückgenommen und hierdurch Gerichtskosten erspart hätte. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2017 – 13 W...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Wert

Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert für die in Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. geregelten Gebühren nach § 3 ZPO.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Pfändungsbeschluss

Ein Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO löst eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR aus. Das entspricht der Gebühr, die auch im Falle des Erlasses eines Pfändungsbeschlusses im Rahmen der Arrestvollziehung gem. §§ 928, 829 Abs. 1 ZPO anfallen würde.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / d) Nr. 2119 GKG-KostVerz. (Rechtsbehelf des Schuldners)

Gem. § 954 Abs. 2 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Art. 34 EuKoPfVO. Für das Verfahren über diesen Rechtsbehelf ist in Nr. 2119 GKG-KostVerz. eine Gebühr i.H.v. 30,00 EUR vorgesehen.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Grundsatz

Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, sind die kostenrechtlichen Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 4 GKG-KostVerz. (Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung) und Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-K...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

a) Gerichtsgebühr In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 91...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 4. Gläubiger hat bereits einen deutschen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

a) Gerichtsgebühren In Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung gem. §§ 928 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 2, Vorbem. 2.1 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie bei der Arrestvollziehung die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostV...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / II. Verfahrensrecht

1. Arrestverfahren und Arrestvollziehung Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[4] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlung...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Erste Instanz

a) Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtli...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / III. Rechtsanwaltsvergütung

1. Grundsatz Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, gelten nach Vorbem. 3.3.2 Abs. 2 VV die im RVG vorhandenen kostenrechtlichen Regelungen für das Arrestverfahren sowie für die Arrestvollziehung. Es ist deshalb für die Rechtsanwaltsvergütung ...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 2 Aus den Gründen

Die Rüge, die auch gegen Entscheidungen in Nebenverfahren eröffnet ist (vgl. Keidel, FamFG, § 44 Rn 16), ist statthaft (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG), da gegen den Beschluss des Senats vom 13.2.2017 kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. § 567 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der gerügte Beschluss den Rügeführer nachteilig betrifft. Der Beschuss war u...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 5. Arbeitsgerichtsbarkeit

In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird für die Gebühren in Vorbem. 8.3 Abs. 1 GKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Geltungsbereich

Für Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung gilt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG das GKG. Sofern eine Familiensache (§ 111 FamFG) betroffen und das Familiengericht zuständig ist, ist gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 1 Abs. 1 FamGKG das FamGKG anwendbar.[19] Sofern das Gericht der Hauptsache i.S.v. § 946 ZPO ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist,...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Für das Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 GKG-KostVerz. jeweils gesondert erhoben. Legt der Schuldner daher Widerspruch gegen einen Europäischen Besc...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gerichtsgebühren

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung gem. §§ 928 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 2, Vorbem. 2.1 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie bei der Arrestvollziehung die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostVerz. erhoben.[26] E...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Einholung von Kontoinformationen

Wird in dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vom Gläubiger ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen beim Bundesamt für Justiz gestellt, erhöht sich die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf 33,00 EUR. Die Gebühr erfasst das in Art. 14 EuKoPfVO i.V.m. § 948 ZPO geregelte Auskunftsverfahren. Weil die Einholung von Kontoinf...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / e) Vorschuss- und Vorauszahlungspflicht

Gem. § 12 Abs. 6 GKG soll über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 1 ZPO erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Der Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO kann danach wie ein Pfändungsbeschluss von der vorherigen Za...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 6. Besonderheiten in Familiensachen

In Familiensachen (§ 111 FamFG) wird für die Gebühren in Vorbem. 1.4 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / d) Keine Vorauszahlungspflicht

Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. besteht nicht. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll nur eine Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Bei der Stellung eines Antrags im Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO besteht damit keine Vorausza...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gerichtsgebühr

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO nach Vo...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Gläubiger hat bereits einen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13] bb) Gegenstandswert Gem. ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Rechtsmittelverfahren

a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahr...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Übrige Beschwerdeverfahren

Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie ggf. (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 VV) die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV aus, vgl. Vorbem. 3.5 VV.[16]mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Grundsatz

Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, gelten nach Vorbem. 3.3.2 Abs. 2 VV die im RVG vorhandenen kostenrechtlichen Regelungen für das Arrestverfahren sowie für die Arrestvollziehung. Es ist deshalb für die Rechtsanwaltsvergütung grundsätzlic...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 6. Gebührenrechtliche Angelegenheit

a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 RVG bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 7. Prozesskostenhilfe

Gem. § 48 Abs. 5 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in einem Verfahren über den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nur dann eine Vergütung aus der Staatskasse, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Die Beiordnung in der Hauptsache (vgl. Art. 5 EuKoPfVO) erstreckt sich damit nicht hierauf.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren: Besondere Angelegenheit

Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG bildet jedes Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG).mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13]mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 4. Verfahren nach Art. 34 EuKoPfVO

Art. 34 EuKoPfVO regelt die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Schuldner die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Kontopfändungsbeschlusses beantragen. Für die Tätigkeit in diesen Verfahren entstehen ausschließlich Gebühren nach Nrn. 330...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 RVG bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf dieselbe Angelegenheit...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 1 Sachverhalt

In einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht hatte das FamG einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Vollstreckungsgläubiger Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Von dem Nichtabhilfebeschluss und seiner Begründung hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 8.2.2017 Kenntnis erhalten. Hierauf hat er...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / I. Umsetzung von Europäischem Recht

Die Europäische Union hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO[1]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[2] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung v...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Erlass des Kontopfändungsbeschlusses nach Art 5 EuKoPfVO

Art. 5 EuKoPfVO zeigt zwei verschiedene Varianten des Erlasses des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung auf:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Arrestverfahren und Arrestvollziehung

Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[4] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO den Wert für die zu erhebende Gerichtsgebühr festsetzen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 42 FamGKG). Dieser Wert gilt gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Regelungen in der ZPO

Für das Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung sind die Bestimmungen der EuKoPfVO maßgebend. Gem. Art. 46 EuKoPfVO richten sich aber sämtliche der in der EuKoPfVO nicht ausdrücklich geregelten verfahrensrechtlichen Fragen nach nationalem Recht. Deshalb enthalten die neu eingeführten §§ 946 ff. ZPO die notwendigen nationalen Durchführungsvorschri...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ff. VV gelte...mehr