Rn 7

Zuerst sind die in § 54 aufgezählten Masseverbindlichkeiten zu begleichen, also die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Diese Ansprüche müssen vom Verwalter in vollem Umfang befriedigt werden, andernfalls handelt es sich nicht um einen Fall der Masseunzulänglichkeit, sondern um Massearmut, so dass die restliche Masse nach § 207 Abs. 3 zu verteilen wäre. Weil kein Gläubiger erwarten kann, dass Verwalter und Gericht zu seinen Gunsten unentgeltlich tätig werden, ist der Vorrang dieser Verbindlichkeiten sachgerecht.[7] Es gibt keine – bisher so bezeichneten vorrangigen (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO) – Masseschulden mehr, die im Rang vor den Kosten des Verfahrens stehen.

[7] Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (977), Rn. 36; a. A. Häsemeyer, Rn. 7.80 und 14.24; Smid-Smid, § 209 Rn. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge