Rn 23

Die von § 25 Abs. 2 in Bezug genommenen "Kosten" sind die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Anlehnung an § 54, mithin die Gerichtskosten, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Wird ein Eröffnungsbeschluss vom Beschwerdegericht aufgehoben, gehören zu den Verfahrenskosten auch die bereits angefallenen Kosten des Insolvenzverwalters. Maßgeblich für die Höhe der Verwaltervergütung und seiner Auslagen ist in jedem Fall die gerichtliche Festsetzung nach § 26 a Abs. 1. Da mithin eine gerichtliche Festsetzung die unabdingbare Voraussetzung der Berichtigung der Verfahrenskosten ist, muss das Gericht zunächst einen entsprechenden Beschluss fassen.[59] Soll der Eintritt der Rechtskraft nicht abgewartet werden, kommt eine Hinterlegung des zu erwartenden Betrages (ggf. mit Sicherheitszuschlag) in Betracht (s. o. Rn. 15).[60] Auch hier rechtfertigen fehlende Mittel zur Berichtigung der Verfahrenskosten keine Fortführung des Verfahrens.[61]

 

Rn 24

Nicht vom vorläufigen Verwalter zu begleichen sind Kosten, die nicht der Schuldner zu tragen hat. Wurden die Kosten dem antragstellenden Gläubiger wegen einer schuldhaften Antragstellung nach § 26 a Abs. 2 Satz 2 auferlegt, gehören diese nicht mehr zu den Kosten im Sinne von § 25 Abs. 2.[62] Auch bei der Rücknahme eines Fremdantrages haftet der Antragsteller gem. § 4 i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO alleine für die entstandenen Kosten, die mithin nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu berichtigen sind. Im Falle einer Erledigung hängt die Kostentragung von der gerichtlichen Entscheidung ab (§ 4 i. V. m. § 91 a ZPO). Nur soweit das Gericht die Kosten dem Schuldner auferlegt, muss der vorläufige Insolvenzverwalter für ihre Berichtigung sorgen.[63] In diesen Fällen sollte das Gericht den Schuldner nach Eingang der Erledigungserklärung darauf hinweisen, dass eine Aufhebung des Verfahrens erst in Betracht kommt, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind.[64]

[59] FK-Schmerbach, § 25 Rn. 26; Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 25 Rn. 15; MünchKomm-Haarmeyer, § 25 Rn. 26.
[60] Generell gegen ein Abwarten der Rechtskraft: FK-Schmerbach, § 25 Rn. 27.
[61] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 25 Rn. 15; Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 18.
[62] Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 18.
[63] Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 20.
[64] FK-Schmerbach, § 25 Rn. 32.

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