Gesetzestext

 

1Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Vergleichbar mit den Regelungen der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung werden durch die Vorschrift die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für das Insolvenzverfahren für entsprechend anwendbar erklärt, soweit die Insolvenzordnung selbst keine anderweitigen Bestimmungen enthält. § 4 ordnet mithin die subsidiäre Maßgeblichkeit der Zivilprozessordnung an.[1]

 

Rn 2

Eine entsprechende Anwendung der Regelungen der ZPO kommt nur insoweit in Betracht, als dies mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens zu vereinbaren ist. Dieser Rechtsgedanke führt direkt dazu, dass die zivilprozessualen Regelungen zum Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) aufgrund der dem Insolvenzverfahren innewohnenden Eilbedürftigkeit nicht zur Anwendung kommen.[2] Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der ZPO sind stets die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gegenüber dem von der ZPO eigentlich bedachten streitigen kontradiktorischen Verfahren zu beachten. Die entsprechende Anwendbarkeit ist subsidiär, d.h. kommt nur und insoweit in Betracht, als die InsO selbst keine verfahrensrechtlichen Regelungen enthält, und bezieht sich nur auf das Verfahrensrecht, nicht auf das materielle Insolvenzrecht.

 

Rn 3

Hierbei ist generell zu beachten, dass es sich beim Insolvenzverfahren um ein Gesamtvollstreckungsverfahren handelt und nicht um einen kontradiktorisch zu führenden Rechtsstreit, in dem sich zwei Parteien gegenüberstehen.[3]

 

Rn 4

Aus der mit § 4 bestimmten subsidiären Anwendbarkeit der Regeln der ZPO wird eine Zuordnung des Insolvenzverfahrens zur streitigen Gerichtsbarkeit gefolgert.[4] Hieraus folgen weiter die Anwendbarkeit der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).[5]

Ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf die Regelungen der ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Hier sind etwa der gesetzliche Richter, das Willkürverbot, der materielle Grundrechtsschutz zu nennen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.[6]

[1] BT-Drs. 12/2443, 110.
[2] FK-Schmerbach, § 4 Rn. 1.
[3] Dies gilt mit Einschränkungen nur für das Insolvenzeröffnungsverfahren, wo sich Schuldner und Antragsteller gleichsam wie Parteien eines Rechtsstreits gegenüberstehen. Wegen des Amtsermittlungsprinzips ist auch diese Konstellation nur "quasikontradiktorisch".
[4] Uhlenbruck-Pape, InsO, § 4 Rn. 40.
[5] Uhlenbruck-Pape § 4 Rn. 40; zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Insolvenzordnung durch die Verfahren der Eigenverwaltung, der Restschuldbefreiung und des Verbraucherinsolvenzverfahrens Elemente einer Vertragshilfeangelegenheit aufweist, sodass insoweit Bestimmungen des FGG anwendbar sein sollen, vgl. z.B. Smid, NJW 1994, 2678 (2680) m.w.N.
[6] BVerfG, Beschl. v. 25.02.1988, 2 BvR 1289/87, ZIP 1988, 1409.

2. Anwendbare Bestimmungen der ZPO

 

Rn 5

Die InsO verweist in einigen Vorschriften ausdrücklich auf die ZPO, schließt zugleich aber auch ausdrücklich diverse Regelungen der ZPO vom Anwendungsbereich unter der InsO aus. Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen, insbesondere der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, das als Offizialverfahren ausgestaltet ist (§ 5 Abs. 1), in dem Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 5 Abs. 2) und in dem Zustellungen stets von Amts wegen unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen können (§ 8), sind folgende Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar:

2.1 §§ 13–19a ZPO

 

Rn 6

Die Bestimmungen über den allgemeinen Gerichtsstand sind grundsätzlich anwendbar mit der Besonderheit der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 3 und der Vorrangigkeit des Mittelpunkts einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.

§ 19a ZPO sieht als allgemeinen Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, den Sitz des Insolvenzgerichts vor, bei welchem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

2.2 §§ 41–49 ZPO

 

Rn 7

Die Vorschriften über die Ablehnung oder Ausschließung eines Richters oder Rechtspflegers sind grundsätzlich auch für das Insolvenzverfahren anwendbar.[7] Aus den Besonderheiten des Insolvenzrechts her ist aber abzuleiten, dass andere Maßstäbe als im Zivilprozess angelegt werden müssen. Insbesondere ist das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts nach § 58 nicht zu unterlaufen. Wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ist jedoch eine restriktive Handhabung geboten, da sich die Aufgaben des Insolvenzgerichts nach Eröffnu...

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