Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. 2Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. 3Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. 4Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) 1Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. 2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) 1Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. 3Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

 
Hinweis

§ 5 Abs. 2 a.F. bis 30.06.2014:

(2) 1Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. 2Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. 3Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass im Insolvenzverfahren grundsätzlich das Offizialprinzip gilt im Gegensatz zum Dispositionsgrundsatz, der im Zivilprozessrecht sonst Geltung hat.

 

Rn 2

Das Offizialprinzip bezieht sich nicht auf die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Hierzu ist stets der Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners erforderlich (§ 13 Abs. 1). Die insoweit gegebene Dispositionsbefugnis des Antragstellers über seinen Antrag endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 19 Abs. 2). Ein Verfahren wird in keinem Fall von Amts wegen eröffnet.

Im sogenannten Vorprüfungs- oder Zulassungsverfahren prüft das Insolvenzgericht zunächst die Zulässigkeit des eingereichten Insolvenzantrags. In diesem ersten Verfahrensabschnitt besteht noch keine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichtes gem. § 5 Abs. 1.[1] Es gilt hier der Beibringungsgrundsatz.

 

Rn 3

Liegt ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind.[2] Das Amtsermittlungsprinzip gilt sodann im gesamten Insolvenzverfahren, d.h. sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im eröffneten Verfahren. Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt die Amtsermittlungspflicht, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat.[3]

 

Rn 4

Voraussetzung für die Durchführung von Amtsermittlungen im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ist zunächst ein zulässiger Antrag auf Verfahrenseröffnung.[4] Bei einem Fremdantrag hat der Gläubiger daher zunächst die Antragsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 nachzuweisen und glaubhaft zu machen; insoweit gilt der allgemeine zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz. Sofern das Gericht Bedenken wegen der Zulässigkeit hat, so hat es den Antragsteller darauf hinzuweisen und diesem gem. § 139 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung des Antrages etc. zu geben. Unterlässt der Antragsteller sodann weitere Angaben, so ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.[5] Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen.[6] Nur im Zulassungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO noch nicht.[7] Erst wenn der Schuldner einen Eröffnungsgrund in hinreichend substantiierter Form dargeleg...

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