Gesetzestext

 

(1) 1Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) 1Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 3Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

Bisherige gesetzliche Regelungen: §§ 83, 84 KO, § 40 Abs. 2, § 41 VerglO, § 8 Abs. 3 GesO

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde zur Verbesserung und Klarstellung des nach den Buchstaben der KO geltenden Rechtszustandes in Anlehnung an § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 VerglO geschaffen. Nachdem im Regierungsentwurf in den dortigen §§ 68, 69 die insolvenzgerichtliche Aufsicht und die gegen den Verwalter zulässigen Zwangsmaßnahmen noch auf zwei Vorschriften aufgeteilt waren, wurde der Regelungskomplex im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses zusammengefasst und inhaltlich gestrafft.[1].

 

Rn 2

Insgesamt enthält die jetzige Vorschrift gegenüber der ursprünglichen Rechtslage nach der KO sowie dem Regierungsentwurf folgende Neuerungen:

  • Klarstellung der Auskunfts- und Berichtspflicht des Verwalters in sämtlichen Insolvenzverfahrensarten (früher nur vergleichbar in der VerglO, nicht aber in der KO);
  • Erhöhung der Zwangsgeldgrenze durch ausdrückliche gesetzliche Regelung bei gleichzeitiger Einschränkung der ursprünglich nach dem Regierungsentwurf umfassenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Verwalter;
  • Klarstellung der Möglichkeit einer Zwangsgeldverhängung auch gegen einen entlassenen Verwalter zur Erfüllung der Herausgabepflicht.
 

Rn 3

Die jetzige Vorschrift gilt nicht nur für den eigentlichen Insolvenzverwalter i.S.d. § 56, sondern auch bereits für den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 enthaltenen ausdrücklichen Verweisung. Weitere Verweisungen finden sich für den Sachwalter bei der Eigenverwaltung in § 274 Abs. 1, für den im Zusammenhang mit einer zu gewährenden Restschuldbefreiung tätigen Treuhänder in § 292 Abs. 3 sowie für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 313 Abs. 1 Satz 3. Damit kommt der aufsichtsrechtlichen Vorschrift ihrer Bedeutung entsprechend eine umfassende Geltung für sämtliche Verfahrensarten nach der Insolvenzordnung zu.

[1] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 230 f.

2. Gerichtliche Aufsicht und Berichterstattung des Verwalters (Abs. 1)

2.1 Aufsicht des Insolvenzgerichts

 

Rn 4

Trotz stärkerer Ausrichtung der InsO auf die Gläubigergesamtheit unterliegt der Verwalter hinsichtlich der Erfüllung seiner Amtspflichten einer Überwachung durch das Insolvenzgericht. Inhaltlich ist diese Aufsicht wie nach bisherigem Recht[2] grundsätzlich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns ist also nicht Gegenstand der gerichtlichen Aufsicht, es sei denn es handelt sich um insolvenzzweckwidrige, d.h. nichtige oder strafbare Handlungen.[3] Das Insolvenzgericht fungiert also im Wesentlichen als "Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens"[4]. Der Verwalter handelt bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens umfassend in eigener Verantwortung; die Erfüllung der Verwalterpflichten wird vorrangig durch seine persönliche Haftung nach den §§ 60, 61 sichergestellt. Dies gilt grundsätzlich auch für einschneidende und bedeutsame Verfahrenshandlungen, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine Zweckmäßigkeitsbeurteilung durch das Insolvenzgericht gestattet; vgl. etwa § 158 Abs. 2 Satz 2, § 161 Satz 2. Stünde dem Gericht grundsätzlich auch das Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns zu, wären die vorzitierten Einzelfallregelungen überflüssig, so dass sich auch daraus die hier vertretene Meinung rechtfertigt.[5]

 

Rn 5

Aus § 58 resultiert nicht nur ein Recht des Insolvenzgerichts zur Aufsicht über den Verwalter, vielmehr steht die Aufsicht im pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessen. Diese Aufsichtspflicht ist ebenso wie nach bisherigem Recht als Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausgestaltet.[6] Verletzt also der Richter oder Rechtspfleger schuldhaft seine Pflichten und entsteht der Insolvenzmasse daraus ein Nachteil, so ist dieser vom Staat auszugleichen.[7] Art und Umfang der gerichtlichen Aufsicht richten sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Insolvenzverfahrens und nicht zuletzt nach der Person des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters. Handelt es sich dabei um einen erfahrenen, beim Insolvenzgericht langjährig erprobten Verwalter, wird sich die gerichtliche Überwachung auf den nachstehend noch beschriebenen Mindestumfang beschränken können. Ist dagegen ein unerfahrener Verwalter bestellt, mit dem das Gericht bislang noch nicht zusammengearbeitet hat, wird sich das Gericht zur Vermeidung einer Amtspflichtverletzung intensiver und häufiger über die Amtsführung informieren müssen. Aber auch in diesem Fall ste...

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