Gesetzestext

 

(1) 1Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. 2Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. 3Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) 1Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Bestellung des Insolvenzverwalters, der zentralen Figur des Insolvenzverfahrens.[1] Sie lehnt sich an die früheren Regelungen in § 38 VerglO und § 5 Nr. 2 GesO an[2] und ergänzt diese um das Merkmal einer Eignung für den jeweiligen Einzelfall. Damit soll dem erheblich erweiterten Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung sowie dem geänderten Berufsbild des Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden. Mittlerweile hat sich das Insolvenzrecht zu einer höchst komplexen Materie entwickelt, die von einem Verwalter nicht nur die Lösung der unterschiedlichsten Probleme in nahezu allen Rechtsbereichen, sondern auch betriebswirtschaftliche und kaufmännische Zusatzqualifikationen sowie ein erhebliches Maß an unternehmerischem Know-how und wirtschaftlichem Gespür verlangt. Im Hinblick auf diese tatsächlichen Anforderungen, denen die persönlichen Qualifikationen des Verwalters genügen müssen, hat sich der Gesetzgeber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entschlossen, die Bestellung auf natürliche Personen zu beschränken. Noch in § 65 RegE war vorgesehen, auch die Bestellung von Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften als zulässig anzusehen.[3] In der Anhörung des Rechtsausschusses stieß jedoch diese Möglichkeit wegen der damit verbundenen Haftungs- und Aufsichtsprobleme auf starke Kritik, so dass die Klarstellung in den endgültigen Gesetzestext eingefügt wurde.[4] In jüngster Zeit gerät die Beschränkung auf natürliche Personen unter dem Gesichtspunkt der europäischen Dienstleistungsrichtlinie[5] wieder in die Diskussionen.[6] Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer juristischen Person in die gerichtliche Vorauswahlliste hat das Bundesverfassungsgericht[6a] allerdings bereits zurückgewiesen. Es bleibt nun abzuwarten, ob und wie lange diese Entscheidung auf europäischer Ebene Bestand haben wird.

 

Rn 2

Des Weiteren ist nicht mehr die Bestellung mehrerer Verwalter für verschiedene Geschäftszweige des Schuldnerunternehmens vorgesehen. Dagegen waren noch in § 77 RegE die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters und dessen Rechtsstellung ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift ist aber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses ersatzlos gestrichen worden. Zur Begründung wurde angegeben, dass hierfür eine eigene Vorschrift überflüssig sei und der Ausschuss davon ausgehe, dass die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters in den im RegE geregelten Fällen auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich sei. Dies entspreche der bisherigen Praxis zur Konkursordnung, die ebenfalls keine spezielle Regelung des Problems des Sonderinsolvenzverwalters enthalte.[7] Diese Begründung vermag nicht so ganz zu überzeugen, da die Insolvenzordnung gerade das Ziel verfolgt, bisherige insolvenzrechtliche Unzuträglichkeiten und Regelungslücken zu beseitigen und die Verfahrensausgestaltung durch eindeutige und umfassende Regelungen für alle Beteiligten berechenbar zu gestalten. In diesem Bereich werden also die von Praxis und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze[8] weiter anwendbar bleiben.

 

Rn 3

Entfallen ist auch die Sicherheitsleistung nach § 78 Abs. 2 KO, obwohl sie sich zunächst noch in § 65 Abs. 2 RegE InsO wiederfand. Schon in der bisherigen insolvenzrechtlichen Praxis war die Bedeutung der Vorschrift äußerst gering.[9] Insbesondere das nachträgliche Verlangen nach Sicherheitsleistung war allenfalls geeignet, einen unzuverlässigen bzw. ungeeigneten Verwalter zur Aufgabe seines Amtes zu veranlassen.[10] Mit der Schaffung der Möglichkeit einer jederzeitigen Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund in § 59 ist auch dieser letzte praktische Effekt einer Sicherheitsleistung entfallen, so dass auf eine entsprechende Regelung ganz verzichtet werden konnte.

 

Rn 3a

Mit Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 (ESUG)[11] wurde § 56 Abs. 1 insbesondere zur Erleichterung von Sanierungsverfahren um die Klarstellung erweitert, dass weder der Vorschlag eines Verwalters durch Schuldner oder Gläubiger noch eine allgemeine Berat...

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