SanInsFoG: Änderungen der Insolvenzordnung

Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz gab es in der Insolvenzordnung nicht nur im Bereich der Insolvenzantragsgründe wichtige Änderungen.

Zum 1.1.2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG, BGBl 2020 I S. 3256) in Kraft getreten. Es hat neben der Einführung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) auch verschiedene Änderungen der Insolvenzordnung gebracht. Zentrale Bedeutung haben hierbei die Änderungen, die sich Bereich der Insolvenzantragsgründe ergeben haben (s. hierzu die News "Neuerungen bei der Stellung des Insolvenzantrags"). Darüber hinaus ist die Insolvenzordnung aber auch in einigen weiteren Punkten überarbeitet worden. Sofern diesen eine größere Bedeutung zukommt, werden diese weiteren Änderungen nachfolgend skizziert.

Neue gesetzliche Regelung der Eigenverwaltung

Durch das SanInsFoG wurden die §§ 270 bis 285 InsO, die die Eigenverwaltung betreffen, in vielen Bereichen überarbeitet. Die Besonderheit der Eigenverwaltung liegt darin, dass der Schuldner bei dieser die Insolvenzmasse selber verwaltet, allerdings unter der Aufsicht eines sog. Sachwalters. Die Voraussetzungen, die an die Anordnung der Eigenverwaltung bestehen, sind dabei nicht unerheblich verschärft worden. § 270a InsO sieht vor, dass der Schuldner dem Antrag auf Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen hat, die insbesondere Folgendes umfassen muss:

  • Einen Finanzplan für einen Zeitraum von 6 Monate und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen zur Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und der Kosten des Verfahrens (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Ein Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches unter anderem Art, Ausmaß und Ursachen der Krise und die Maßnahmen zur Zielerreichung darstellt (§ 270a Abs. 1 Nr. 2 InsO).
  • Eine Darstellung des Standes der Verhandlungen mit den Gläubigern und Anteilseignern sowie Dritten nebst der Maßnahmen, die beabsichtigt sind (§ 270a Abs. 1 Nr. 3 InsO).
  • Eine Darstellung der Maßnahmen, die der Schuldner getroffen hat, um die Sicherstellung seiner insolvenzrechtlichen Pflichten zu ermöglichen (§ 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO).
  • Eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelinsolvenzverfahren anfallen werden (§ 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Weiterhin hat der Schuldner zu erklären, ob und in welchem Umfang er gegenüber welchen Gläubigern er sich mit seiner Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder Steuerschulden, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet (§ 270a Abs. 2 Nr. 1 InsO). Auch muss er erklären, ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach der InsO oder dem StaRuG  gegen ihn angeordnet worden sind (§ 270a Abs.  2 Nr. 2 InsO) und ob er seinen Offenlegungsverpflichtungen nach dem HGB nachgekommen ist (§ 270a Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ziel der neuen Pflichten ist es, dass sich das Gericht vor der Anordnung der Eigenverwaltung ein umfassendes Bild vom Schuldner machen kann. Werden die Voraussetzungen des § 270a InsO nicht erfüllt, ist der Antrag nach § 270b InsO grundsätzlich abzulehnen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestellt das Gericht nach § 270b InsO einen vorläufigen Sachwalter, der die vorläufige Eigenverwaltung begleitet. Bei behebbaren Mängeln am Plan kann das Gericht auch eine Frist für die Behebung der Mängel setzen. Der vorläufige Sachwalter berichtet dem Gericht (§ 270c InsO).

Die vorläufige Eigenverwaltung wird aufgehoben, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, weil

  • der Schuldner gegen seine insolvenzrechtlichen Pflichten verstoßen hat,
  • Mängel im Plan nicht behoben werden,
  • das Ziel der Eigenverwaltung nicht zu erreichen ist oder
  • dies vom vorläufigen Sachwalter oder dem Schuldner beantragt wird (§ 270e InsO).

Ansonsten kommt es zu Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270f InsO). Der Übergang zu einem Insolvenzplanverfahren nahezu unverändert geblieben, findet sich jetzt aber in § 270d InsO statt § 270b InsO a.F. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in § 12a InsO geregelt. § 276a InsO betrifft nunmehr die Haftung der Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung.

Änderungen im Insolvenzplanverfahren

Einige Änderungen gab es auch im Insolvenzplanverfahren. Diese betreffen vor allem die Behandlung von gruppeninternen Drittsicherheiten im Insolvenzplanverfahren (§ 217 InsO). Die Regelung soll die Sanierung von Gruppen von Gesellschaften erleichtern. Die betroffenen Dritten nehmen in einer eigenen Gruppe an der Abstimmung über den Insolvenzplan teil (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 InsO). Sie sind für den Eingriff in ihre Rechte angemessen zu entschädigen (§ 223a Satz 2 InsO). Erfolgt keine angemessene Entschädigung kann diese Gruppe durch die Mehrheit der übrigen Gläubiger nicht überstimmt werden (§ 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

§ 245 InsO ist insofern geändert worden, als es zukünftig in einem geringeren Umfang möglich sein soll, die Zustimmung zu einem Insolvenzplan zu verweigern. Dies gilt zumal dann, wenn die Mitwirkung des Schuldners oder Gesellschafters  bei der Fortführung des Unternehmens unerlässlich ist, um die Planmehrwert zu verwirklichen (§ 245 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 InsO) oder sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehen Frist endet.

Weitere Änderungen Insolvenzordnung

An weiteren Änderungen InsO sind kurz zu nennen:

  • Nach § 4 Satz 2 InsO kann eine virtuelle Gläubigerversammlung ermöglicht werden.
  • Es besteht nach § 10a Abs. 1 InsO nunmehr ein Rechtsanspruch auf ein Vorgespräch mit dem Insolvenzgericht, wenn der Schuldner die Größe hat, die nach § 22a InsO die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses erfordert. In anderen Fällen steht das Vorgespräch im Ermessen des Gerichts.
  • Ein Sanierungsmoderator oder ein Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRuG kann nur dann Insolvenzverwalter werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss dem zustimmt (§ 56 InsO).
  • Die Insolvenzverwaltervergütungsverordnung wurde überarbeitet.

Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch

SanInsFoG und StaRUG - Teil 1: Sanierungsmöglichkeiten und Hinweispflichten durch Insolvenzrechtsreform

SanInsFoG und StaRUG - Teil 2: Neuerungen bei der Stellung des Insolvenzantrags

SanInsFoG und StaRUG - Teil 3: Hinweispflichten für steuerliche Berater

SanInsFoG und StaRUG - Teil 4: Pflicht für ein System der Risikofrüherkennung

SanInsFoG und StaRUG - Teil 5: Verfahren bei außerinsolvenzrechtlicher Unternehmenssanierung