Hinweispflichten für steuerliche Berater
Zum 01.01.2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG, BGBl 2020 I S. 3256) in Kraft getreten. Die Bedeutung des Änderungsgesetzes ist teils erheblich und dies über den Bereich der Personen hinaus, die direkt den Pflichten zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Vorliegen der Antragsgründen unterliegen. Dies sind vor allem die Personen, die die Geschäftsleitung eines Unternehmens bilden.
Berater treffen Prüfungs- und Warnpflichten
Aber auch für steuerliche Berater und andere Berufsgruppen von Unternehmen ist es unerlässlich, sich mit der Frage auseinander zu setzen, wann ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Denn durch den ebenfalls durch das SanInsFoG eingeführten § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz) trifft einen Steuerberater, Rechtswalt oder Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen Prüfungs- und Warnpflichten hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit von Unternehmen.
Wirklich neu ist diese Pflicht nicht, denn der BGH hat bereits in seiner Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht bejaht. Das Gesetz bringt jetzt eine Normierung dieser Hinweispflicht. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, die Jahresabschlüsse erstellen, sollten aber in jedem Fall ihr Hinweis- und Warnsystem prüfen und ggf. anpassen.
Hintergrund: Rechsprechung des BGH
Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2017 - IX ZR 285/14 entschieden, dass für Steuerberater bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Mandanten eine gewisse Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens besteht. Wird dies unterlassen, kann es zu einer Haftung kommen.
Entsprechende Aussagen finden sich in den berufsständischen Verlautbarungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Besonders umfangreich hat sich die BStBK in ihren Hinweisen vom 13./14. März 2018 geäußert. Die Tz. 97 ff. der "Hinweise zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen", sind hierzu eindeutig. Aber auch im IDW S 7, der die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Wirtschaftsprüfer betrifft, lassen sich etwa aus Tz. 78 entsprechende Hinweispflichten ableiten.
Neue Gesetzliche Regelung: § 102 StaRUG
§ 102 StaRUG normiert nunmehr ausdrücklich eine Hinweis- und Warnpflicht bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für einen Mandanten durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. Diese haben auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunde nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich hieraus ergebenden Pflichten für die Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Die Gesetzesbegründung spricht angesichts der BGH-Rechtsprechung des von einer reinen klarstellenden gesetzlichen Maßnahme, die zu keinen neuen Pflichten und Haftungstatbeständen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - die Benennung der übrigen Berufsgruppen, insbesondere der Rechtsanwälte ist folgerichtig - führen. Dies mag zutreffend sein.
Es ist jedoch zu befürchten, dass die nunmehr erfolgte gesetzliche Regelung dazu führen wird, dass noch häufiger als in der Vergangenheit im Rahmen von Insolvenzverfahren durch Insolvenzverwalter geprüft werden wird, ob eine Möglichkeit besteht, die Personen, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt haben, in Haftung zu nehmen, da diese ihren Hinweis- und Warnpflichten nicht nachgekommen sind. Insofern ist es angezeigt, dass alle betroffenen Berufsgruppen prüfen, ob in der jeweiligen Kanzlei ein entsprechendes Problembewusstsein vorhanden ist und erforderlichenfalls eine Schulung durchführen.
Auch erscheint es sinnvoll, ein Formularschreiben im Hinblick auf die Erfüllung der Hinweispflichten zu erstellen und dieses besser einmal mehr als einmal zu wenig auch einzusetzen. Es mag hierbei zwar Mandanten geben, die sich peinlich berührt fühlen, wenn sie mit möglichen Insolvenzgründen konfrontiert werden. Ein Verweis auf die nunmehr ausdrücklich normierten Pflichten sollte aber im Regelfall zur Beruhigung beitragen.
Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch
SanInsFoG und StaRUG - Teil 2: Neuerungen bei der Stellung des Insolvenzantrags
SanInsFoG und StaRUG - Teil 4: Pflicht für ein System der Risikofrüherkennung
SanInsFoG und StaRUG - Teil 5: Verfahren bei außerinsolvenzrechtlicher Unternehmenssanierung
SanInsFoG und StaRUG - Teil 6: Wesentliche sonstige Änderungen der Insolvenzordnung
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