Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zu Geldbußen und Gehaltskürzungen > Geldstrafen Rz 19. Auf Grund eines Dienststrafverfahrens einbehaltene Gehaltsteile fließen erst bei der nachträglichen Auszahlung dem Beamten als > Sonstige Bezüge zu. Für mehrere Jahre einbehaltene Gehaltsteile, die später in einer Summe ausgezahlt werden, sind ggf Einkünfte iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff). Zum LSt-Abzug vgl § 39b Abs 3 Satz 9 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Verfahrenskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) sind WK, auch wenn der ArbN nicht freigesprochen wird (vgl BFH 135, 449 = BStBl 1982 II, 467; > Prozesskosten Rz 20 ff). Geldbußen in einem Dienststrafverfahren dürfen steuerlich nicht abgesetzt werden (> Geldstrafen Rz 1, 7). Nur bei schweren Steuervergehen wird der Dienstherr informiert (zum > Steuergeheimnis vgl BMF vom 12.03.2010, BStBl 2010 I, 222, mit Änderungen durch BMF vom 20.06.2011, BStBl 2011 I, 574).

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