Wird in dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vom Gläubiger ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen beim Bundesamt für Justiz gestellt, erhöht sich die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf 33,00 EUR. Die Gebühr erfasst das in Art. 14 EuKoPfVO i.V.m. § 948 ZPO geregelte Auskunftsverfahren.

Weil die Einholung von Kontoinformationen durch das Gericht auf Antrag des Gläubigers mit der Einholung entsprechender Informationen durch den Gerichtsvollzieher vergleichbar ist, ist die Summe der beiden Gebühren nach Nr. 2111 und Nr. 2112 GKG-KostVerz. mit 33,00 EUR an die Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Einholung der Kontoinformationen nach Nr. 440 KV GvKostG angepasst worden.[28]

[28] BT-Drucks 18/7560, 49.

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