In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ff. VV gelten wegen Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV, weil nachfolgend in Teil 3 VV nur für die Arrestvollziehung (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 4 VV) besondere Gebühren bestimmt sind.

[12] BT-Drucks 18/7560, 52; vgl. Klüsener, JurBüro 2017, 57.

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