In der ursprünglichen Fassung des FamGKG war eine Gebührenvorschrift für das selbstständige Beweisverfahren übersehen worden, so dass dieses anfangs gerichtsgebührenfrei war. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. einen Gebührentatbestand eingeführt. Ebenso wie in Zivilsachen (Nr. 1610 GKG-KostVerz.) wird hier eine 1,0 Gebühr erhoben. Eine Ermäßigung dieser Gebühr bei vorzeitiger Erledigung ist ebenso wenig vorgesehen wie eine Anrechnung auf ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren.

Die Fälligkeit der Gerichtsgebühr tritt nach § 9 FamGKG mit Antragseinreichung ein. Eine Vorauszahlungspflicht dürfte entgegen dem zu weit gefassten Wortlaut des § 14 FamGKG nicht bestehen. Zwar handelt es sich um eine Familienstreitsache, aber nicht um einen Antrag i.S.d. § 14 FamGKG. Dies folgt aus einem Vergleich zum GKG, bei dem im Beweisverfahren auch keine Vorauszahlungspflicht, sondern nur für Klagen (§ 12 GKG) besteht.[5] Auch ein Vorschuss ist hier nicht möglich (arg. e § 16 Abs. 1 FamGKG).

[5] Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., 2014, KV Nr. 1503 Rn 15.

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