Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, sind die kostenrechtlichen Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 4 GKG-KostVerz. (Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung) und Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostVerz. (Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung) eingestellt worden. Hierbei ist die durch Art. 42 EuKoPfVO vorgeschriebene Begrenzung der Gerichtsgebühren auf die Gebühren für einen gleichwertigen nationalen Beschluss berücksichtigt.

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