Art. 5 EuKoPfVO zeigt zwei verschiedene Varianten des Erlasses des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung auf:

1. Nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO kann ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung ergehen, bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Arrestverfahren nach der ZPO (§§ 916 ff. ZPO) und dessen Vollziehung. Das Gericht muss hier eine Prüfung des dem Antrag zugrunde liegenden Zahlungsanspruchs vorzunehmen.[7]
2. Nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO kann ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung ergehen, nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen. Hier hat der Gläubiger in aller Regel einen zumindest vorläufig vollstreckbaren Titel, weil es sich um eine deutsche Entscheidung oder einen in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vergleich handelt. Die Anspruchsprüfung entfällt hier und die Wirkung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beschränkt sich auf die mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO vergleichbare vollstreckungsrechtliche Komponente.[8]

Das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung ist deshalb kostenrechtlich weitgehend dem Arrestverfahren und der Arrestvollziehung durch Forderungspfändung angeglichen worden.[9]

[7] Vgl. BT-Drucks 18/7560, 32.
[8] BT-Drucks 18/7560, 48.
[9] Vgl. Klüsener, JurBüro 2017, 57.

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