Für Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung gilt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG das GKG. Sofern eine Familiensache (§ 111 FamFG) betroffen und das Familiengericht zuständig ist, ist gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 1 Abs. 1 FamGKG das FamGKG anwendbar.[19] Sofern das Gericht der Hauptsache i.S.v. § 946 ZPO ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, werden gem. § 1 Abs. 3 S. 2 GNotKG die Kosten nach dem GKG erhoben.[20]

[19] BT-Drucks 18/7560, 48, 50.
[20] BT-Drucks 18/7560, 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge